Kein Führerscheinentzug bei Erstkonsum?

Veröffentlicht am 22. April 2019
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Die Meldung ging jüngst durch die Medien. Z.B. sogar in der Tageschau oder bei unseren Freunden  vom DHV.

Was heißt das nun konkret?

Dazu muss man erst mal etwas ausholen um es zu verstehen.

Was war passiert?

Die Bayern haben es schon immer besser gehandhabt (genau umgekehrt zum Nord-Süd Gefälle bezügliche Strafrecht). Etwas salopp  zusammengefasst:

  • 2006: Bayern hatte schon 2006 eine „indirekte“ 2,0 ng/ml Grenze.
  • 2014: Jemand klagte beim VGH in Mannheim mit Bezug auf Bayern und es ging bis zum BVerwG.
  • 2014 BVerwG so: „Ja 2,0 ist nicht bindend,  keine Ahnung was die Bazis da wieder machen, kannst direkt bei 1,0  entziehen – aber so grundsätzlich mal: Nur weil jemand über 1,0 ist, muss dass nicht zwangsläufig zum Entzug führen!“
  • Lange passierte nichts
  • 2017: Bayern Verwaltungsgericht: „Direkt entziehen wir nicht mehr bei erstmaligen Verstoß – erstmal muss man Aufklären!“  (VGH München, Urteil v. 25.04.2017 – 11 BV 17.33)
    Dies führte auch zu einer eigener Praxis in Bayern, wo man erst mal Abstinenznachweise erbringen konnte, den Führerschein behielt und dann die MPU machen durfte. Dieses war aber die lokale Umsetzung dieses Urteils in Bayern.
  • 2017-2019: Viele Anwälte aus anderen Bundesländern haben geklagt und sich auf das Urteil aus Bayern bezogen. Die lokalen Verwaltungsgerichte haben das jedoch immer abgeschmettert „Bayern-Schmarrn – machen wir hier nicht!“

Ein Urteil aus NRW kam nun vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und das sagte klipp und klar: Bayern hat recht! Bei Gelegenheitskonsum und einem Wert über 1,0 darf man nicht zwangsläufig sofort entziehen!

Zitat: „Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei einem Gelegenheitskonsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung des Rauschmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat, nicht ohne Weiteres von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr ist sie in einem solchen Fall gehalten, über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. „

Achtung: Es geht hier um „Gelegenheitskonsum“ und „zwangsläufig“ – das gilt daher nicht direkt für:“Ich kiffe jeden Tag, erst wieder 2 Wochen Bongkur bei meiner Frau gemacht!“ ;)

Genug vom Jura-Blabla.

Auswirkung:

Viel ändert sich nicht, denn das Problem ist hier die Begutachtungspraxis.

Heißt: Führerscheinstellen können zwar nicht mehr direkt den FS entziehen, aber sie können eine MPU anordnen. Frist: 8 Wochen / 2 Monate.

Beispiel:

Wenn SmokyMcPot am 01.03. „erwischt“ wird kriegt er vermutlich so am 01.05. Post von der Führerscheinstelle mit einer Anordnung zur MPU (kann länger oder kürzer sein).

Eventuell macht er den Brief auch erst ein paar Wochen später auf (weil Urlaub, Montage usw.) Eine MPU erfolgreich zu bestehen erfordert aber im Regelfall mindestens Abstinenznachweise über 6 Monate. D.H. selbst wenn sich Smoky jetzt direkt anmeldet, wird er bei der MPU durchfallen, weil der MPU-Gutachter sagen wird: „Alles gut Smoky, aber ohne Abstinenznachweise kann ich kein positives Gutachten ausstellen. Tschüß“ Bei hohen Werten und Aussagen können auch 12 Monate gefordert sein.

Fazit:

Nach Rücksprache mit Experten auf dem Gebiet gehen wir davon aus, dass die Bundesländer diese Richtlinie erst mal so umsetzen werden, dass sie statt direktem Entzug zunächst eine MPU anordnen werden (die man defacto nicht bestehen kann – es sei denn die Begutachtungspraxis ändert sich).

Aber: Es gibt auch positives. Die Führerscheinstelle muss nun zunächst eine MPU anordnen mit Frist (2 Monate).

Da kann man sagen:“Mach ich“ und man macht sie nicht (weil eh nicht möglich zu bestehen – wegen fehlender Abstineznachweise – Begutachtungspraxis). Also geht das  Gutachten nicht ein.   Die Behörde:  „Entzug wegen mangelnder Mitwirkung!“. Es sind Behörden, also vergeht mal wieder Zeit (wenige Wochen) bis der Entzug  erfolgt.

Gut – denn das ermöglicht es mehr Abstinenznachweise zu sammeln! Also direkt nach dem Vorfall informieren, ggf. uns kontaktieren (es gibt noch mehr Tricks und Kniffe die sich aber auf den Einzelfall beziehen) . Eventuell kommt man am Ende doch glimpflich davon – denn wenn man alles Notwendige für eine MPU zusammen hat, kann man diese direkt machen und der FS ist „eigentlich“ nicht weg. Entzug, erfolgreiche bestandene MPU – direkte Wiedererteilung ist möglich. Das Urteil schafft einem da mehr Spielraum.

Regional-Büro:Ba-Wü

One Response to “Kein Führerscheinentzug bei Erstkonsum?”

  1. Lea Says:

    Hi
    Ich wurde im September 2022 von der bayrischen Polizei bei einer Routine Kontrolle angehalten und sie haben mir im Endeffekt Blut abgenommen und raus kam ein THC Wert von 13ng/ml und einem THC-COOH von 71ng/ml. Jetzt steht ein medizinisch-psychologisches Gutachten an und da stelle ich mir die Frage, ob ich mit den Werten eine Chance darauf habe, als gelegentlicher Konsument zu gelten und somit ein positives Gutachten zu erhalten.
    Danke im Voraus

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