WISSEN WAS EINEM BLÜHT
(Text von der Pressemitteilung übernommen)
"70.000 Cannabis für Kassel" documenta XI, 2002 - Stadtraum Kassel
8. Juni - 15. September 2002
Das vom österreichischen Künstler und Sabotage Mastermind Robert
Jelinek entwickelte Projekt "70.000 Cannabis für Kassel" setzt sich
mit der aktuellen Drogenpolitik im speziellen über Umgang und Legalisierung
von Cannabiskonsum auseinander. Dabei wird der öffentliche Rahmen der
intern. Kunstschau "documenta XI" als eine breite Diskussionsplattform genutzt.
Während der einhunderttägigen documenta XI werden im Stadtraum
Kassel 70.000 Cannabissamen (Cannabis Sativa EU Hanfsaat) "wild" eingepflanzt.
Die öffentlichen Orte werden Stadtgärten, Parkanlagen, Stadtbeete,
Verkehrsinseln und andere Grünanlagen sein. Der Anbau startet am Tag
der offizielen Documenta-Eröffnung und dauert ca. 14 Tage. Nach 3 Monaten
erreichen die Cannabis-Pflanzen im Freien ihre volle Größe und
können "geerntet" werden. Die Pflanzen stehen der Bevölkerung zur
freien Verfügung. Das Projekt wurde in Anlehnung auf Joseph Beuys Arbeit
"7000 Eichen für Kassel" für die Documenta 7 (1982) entwickelt,
welche heute umsomehr als treffendes Modell für eine "zukünftige
Plastik" innerhalb der Gesellschaft verstanden werden kann.
Während bereits in Holland und Schweiz Modelle laufen, Cannabis legal
zu konsumieren, setzt man besonders in Ländern wie Österreich,
England, Schweden und Teilen Deutschlands weiterhin auf Verschärfung
des Suchtmittelgesetzes ohne Unterschiede zwischen "harten" und "weichen"
Drogen zu machen.
Wie die EU-Statistik (EMCDDA
-European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction) zeigt, werden gerade
Cannabiskonsumenten besonders kriminalisiert und die Tendenz ist steigend.
Die skulpturale Arbeit "70.000 Cannabis für Kassel" sieht sich als
künstlerischer Beitrag, die international eingefahrene "Null-Toleranz"
Politik und deren mediale Kriminalisierung gegenüber Cannabis aufzureißen
und einen weiteren Schritt zur verantwortlichen Auseinandersetzung und Toleranzbildung
zu setzen. (13.03.02)
Link
Begriff der nicht geringen Menge bei Methamphetamin
Der Bundesgerichtshof entschied am 25.07.2001, daß die nicht geringe
Menge i. S. von § 29 a I Nr.2 BtMG von dem in Crystal-Speed enthaltenen
Wirkstoff Methamphetamin bei 30 Gramm Methamphetamin-Base beginnt (5 StR
183/01, NStZ 2001, 381). Den kompletten Text könnt Ihr
hier
lesen. (06.03.02)
Neues Konto
Wir haben ein neues Zentralkonto (siehe Index). Wer also was spenden will,
dann bitte dahin. Verwendungszweck nicht vergessen (GH-Büro, Schmiergeld
oder sowas ;-). Alle anderen Kontonummern, die noch so im Net rumschwirren,
sind somit ungültig. Wer eine Spendenquittung braucht, wende sich an
die Kölner SPD. Bei uns geht das erst demnächst regulär.
(05.03.02)
16. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung
Jaja...
Lang ist nichts passiert, jetzt soll es aber wieder etwas kontinuierlicher
vorwärtsgehen. Die Seiten werden demnächst etwas überarbeitet,
einiges neues wird dazu kommen. (01.03.02)
Änderungen der Beratungszeiten
Die GH Leipzig ist ab sofort Mittwochs statt Donnerstags persönlich zu erreichen Zeit und Ort bleiben gleich. (23.11.01)
Weitere Kampagne zur Legalisierung
Der akzept e.V. hat ebenfalls eine Kampagne gestartet, ihr findet sie unter www.diecannabiskampagne.de . Da akzept über wesentlich mehr Mittel und Einfluß verfügt als wir, unterstützen wir diese Kampagne, unsere wird dabei einfließen. Gesucht werden Vereine und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen. Also los! Beginn ist der 10.12.01 (Internationaler Tag der Menschenrechte und an diesem Tag wurde 1929 das Opiumgesetz durch den Reichstag verabschiedet, damit gab es zum ersten Mal eine strenge Kontrolle von Cannabis). (05.11.01)
Grüne Hilfe startet neue Kampagne
Wir haben auf der Hanfparade 2001 eine neue Legalisierungskampagne gestartet,
die parallel zur Aktion
"Zeig-Dich!" 100.000
läuft. Schaut einfach mal
hier
und macht mit. (20.10.01)
Abhöraktionen
Was der Staat schon immer gemacht hat, macht er nun offiziell: mails abfangen.
Das G-10 Gesetz wurde geändert. Soweit ist das nicht sonderlich spektakulär,
sondern war zu erwarten, da der Staat ja in jedem seiner Bürger einen
potentiellen Kriminellen sieht. Aber:
Lauschgift - anonyme Internetberatung ist eine Illusion
Der Bundestag hat ein neues "
Lauschgesetz
" verabschiedet und damit das Postgeheimnis weiter eingeschränkt.
Die
Geheimdienste dürfen jetzt auch alle Inlandsverbindungen (Telefon,
Internet) kontrollieren und mittels Abgleich mit einem speziellen Wortkatalog
selektieren und abspeichern. Da in dem Wortkatalog nahezu alle Bezeichnungen
aller in den
Anlagen I bis III BtMG aufgeführten Stoffe (Substanzen) enthalten
sind, muß davon ausgegangen werden, daß alle E-Mails, die diese
Bezeichnungen enthalten, im Raster der digitalen Fahndung hängen bleiben
und bei Bedarf (z.B. in einem Gerichtsverfahren) als Beweismittel herangezogen
werden können. Eine Drogenberatung via Internet ist somit vom Heimcomputer
aus nur noch mit pgp möglich. Mehr Informationen zum neuen Lauschgesetz
findet man
hier
.
Auch alle, die via Internet über ihren eigenen Drogenkonsum korrespondiert
haben und dann ein Visum für einen Urlaub in die USA beantragen, müssen
damit rechnen, daß der Antrag abgelehnt wird, da die Geheimdienste
der USA mit dem Abhörsystem "echelon" den gesamten Internetverkehr in
Europa (und natürlich auch in Asien, Afrika usw.) überwachen! Auch
die Briten, Niederländer und Schweizer sind kräftig am Lauschen.
Mehr dazu
hier
.
Schaut einfach mal hier
, welche Stichwörter so in Frage kommen. Die Liste ist nicht vollständig!
Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten will die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hingegen ihre eigenen Tätigkeiten den Bürgerinnen und Bürgern nicht so gerne offenbaren. Mit einem neuen Gesetz zur Datenfreiheit tut sich die deutsche Regierung schwer. Mehr dazu hier .
Text übernommen von Eve&Rave . Überarbeitet von mir.
Letztendlich ist eine Beratung, bei der keiner mehr mitlesen kann, also
nur noch über PGP (Pretty Good Privacy) möglich. Wie PGP funktioniert,
installiert und genutzt wird? Schaut einfach mal zu den
Links
. Ist nicht so schwer, wie es aussieht.
Auf den verlinkten Seiten steht auch, warum mensch nicht die Versionen
aus den PC-Zeitschriften nehmen sollte, wenn über einen längeren
Zeitraum damit gearbeitet werden soll. (24.6.01)
Pressemitteilung 2001 des Bundesministeriums für Gesundheit
Nr. 54 vom 06. Juni 2001
Kabinett beschließt Verbesserung des Betäubungsmittelrechts
Die Bundesregierung hat heute die Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung in der vom Bundesrat geänderten Fassung beschlossen. Die Änderungen des Bundesrates beinhalten Klarstellungen und Ergänzungen im Wortlaut der Verordnung der Bundesregierung.
Ziel der Verordnung ist es,
1. 15 Stoffe neu in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmen
und die Anlagen entsprechend den internationalen
Nomenklaturen redaktionell zu überarbeiten,
2. die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Substitutionsmitteln und die Qualität substitutionsgestützter Behandlung Heroinabhängiger zu verbessern sowie
3. den grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungsmitteln zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die nach Vollendung des Binnenmarktes am 01. Januar 1993 geschaffene Rechtslage anzupassen.
Von besonderer Bedeutung sind die im Zusammenhang mit Ziffer 2 vorgesehenen
Änderungen in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Damit
soll für Ärzte, die Substitutionsmittel für Heroinabhängige
verschreiben, eine von den Ärztekammern festzulegende suchttherapeutische
Qualifikation und für das Verschreiben von Substitutionsmitteln ein
Meldesystem (Substitutionsregister) verbindlich eingeführt werden.
Gleichzeitig wird in der Verordnung auf Richtlinien der Bundesärztekammer
verwiesen, die beim Verschreiben von
Substitutionsmitteln zu beachten sind.
Derzeit bekommen ca. 55.000 Heroinabhängige Substitutionsmittel verschrieben.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Die Regelungen über
die suchttherapeutische Qualifikation substituierender Ärzte und das
Substitutionsregister sollen am 1. Juli 2002 in Kraft treten.
(08.06.01)
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarbrücken
Kein "Idiotentest" (MPU) bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Ein Autofahrer, der nur gelegentlich Haschisch oder Marihuana konsumiert, muss nicht zwingend einen so genannten Idiotentest zur Feststellung seiner Fahrtauglichkeit über sich ergehen lassen, berichtet der Deutsche Anwaltverein unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlands in Saarbrücken (Az.: 9 W 6/00).
Bestehen Zweifel am gelegentlichen Konsum und soll eine regelmäßige Betäubungsmitteleinnahme ausgeschlossen werden, ist zunächst lediglich ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Im verhandelten Fall war der Kläger dabei ertappt worden, als er unter Einfluss von Cannabis am Steuer saß.
Der Mann behauptete, noch nie willentlich Haschisch oder Marihuana geraucht zu haben und führte die beim ihm im Blut festgestellte Rauschmittelkonzentration auf Passivrauchen zurück. Das Straßenverkehrsamt hatte daran Zweifel und ordnete für den Betroffenen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an.
Dagegen wehrte sich der Mann und bekam dafür vom Gericht Recht. Zur
Klärung der Vorfrage, ob nur ein gelegentlicher Konsum vorliege oder
ob ein regelmäßiger Konsum gegeben sei, reiche ein ärztliches
Gutachten zur "Gebrauchshäufigkeit", so die Richter. Erst wenn diese
Anhaltspunkte für eine regelmäßige Cannabis-Einnahme ergebe,
sei die MPU, die wesentlich stärker in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen eingreife, gerechtfertigt. (07.05.01)
Weitere Info zur geplanten 15. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung (siehe dazu die Info ganz unten)
Die SPD setzt noch eins drauf und verschärft den Text gegenüber
dem ersten Entwurf vom Oktober 2000.
Nunmehr sollen alle Samen oder Früchte von Pflanzen, die zwar selbst
keine Btm enthalten, aber Btm-haltige Pflanzen entstehen lassen, verboten
werden...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
- Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen,
NEU in dieser VO: sowie Früchte, Pilzmycelien, Samen, Sporen und Zellkulturen, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen geeignet sind, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
Zur Begründung
5. (....)
6. Im letzten Gedankenstrich am Ende der Anlage I wird eine Rechtslücke
beseitigt. Nach derzeitiger Rechtslage sind Pflanzenteile und tierische
Körperteile nur dann Betäubungsmittel, wenn sie bereits Stoffe
der Anlagen I bis III enthalten. Dagegen ist der Verkehr mit Früchten,
Pilzmycelien, Sporen oder Zellkulturen, die diese Stoffe noch nicht enthalten,
aber zur Gewinnung von Organismen mit diesen Stoffen verwendet werden können,
nach dem BtMG bisher nicht verboten. Diese Rechtslage wird von Grow- und
Headshops ausgenutzt, indem z.B. Mycelien zur Gewinnung psilocybinhaltiger
Pilze einschließlich Anbauutensilien und Gebrauchsanweisung angeboten
und vertrieben werden. Dieser Handel soll mit der vorgesehenen Rechtsänderung
unterbunden und damit z.B. das für betäubungsmittelhaltige Pilze
bereits bestehende Anbau- und Verkehrsverbot besser durchgesetzt werden.
Da die genannten Organismen keine Betäubungsmittel sind, aber dennoch
dem "Mißbrauch zu Rauschzwecken" (u.a. dem mißbräuchlichen
Anbau von Betäubungsmitteln) dienen sollen, sieht die Regelung eine
entsprechende Änderung des Wortlauts vor. Damit werden keine neuen psycho-aktiven
Substanzen dem BtMG unterstellt. Die Regelung richtet sich insoweit insbesondere
gegen Händler, die unter Inkaufnahme gesundheitlicher Gefährdungen
und strafrechtlicher Risiken (verbotener Anbau) ihrer Kunden selbst völlig
risikolos Geschäfte machen und damit gleichzeitig Straftaten der Konsumenten
Vorschub leisten. (06.05.01)
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Am 20.2.2001 entschied das BVerfG (AZ: 2 BvR 1444/00) über eine Klage,
die sehr interessant ist.
Laut diesem Urteil soll die Anordnungskompetenz zur Durchsuchung der Wohnung
einesVerdächtigten und zur Sicherstellung von Beweismitteln für
die Polizei bei Gefahr im Verzuge nur noch ausnahmsweise zulässig sein.
In einem einfacheren Deutsch: Es ist nicht mehr wie bisher möglich,
daß die Polizei nach Lust und Laune in die Wohnungen von irgendwelchen
Bürgern einfach mal so einmarschiert mit der Begründung: "Gefahr
im Verzug".
Theoretisch.
Den kompletten Wortlaut des Urteils könnt ihr
hier
lesen.
Interessant sind auch die Kommentare dazu. So meint der GdP-Vorsitzende
(Gewerkschaft der Polizei) Konrad Freitag auf deren Homepage dazu: "In
Zeiten, in denen der Sachbeweis vor Gericht eine immer größere
Bedeutung hat und in denen die Vernichtung von Beweismitteln zum Beispiel
auf Datenträgern durch Verdächtige wesentlich erleichtert ist,
kommt es bei der polizeilichen Hausdurchsuchung oft auf Minuten an. Die jetzt
vom Obersten Gericht vorgeschriebene Verfahrensweise ist lebensfremd. Polizei
und Staatsanwaltschaft sind noch stärker zu dem Spagat gezwungen, einerseits
eine schnelle und erfolgreiche Strafverfolgung zu gewährleisten und
andererseits zeitraubende Verfahrensregeln zu beachten."
Und: "Für die Gewerkschaft der Polizei sei es selbstverständlich,
dass sich die Ermittler an rechtsstaatliche Regeln halten."
Ah ja, wir haben nicht nur Halbgötter in Weiß, sondern auch
in Grün.
Und seit wann interessiert sich die Polizei für Gesetze und Verfahrensregeln?
(22.02.01)
Neue Drogenbeauftragte
Seit dem 31. Januar gibt es eine neue Drogenbeauftragte. Sie heißt
Marion Caspers-Merk (SPD).
In der Pressemitteilung
(dazu benötigt Ihr den Acrobat Reader, kost nix, könnt Ihr
hier
downloaden) könnt Ihr lesen, warum gerade diese Frau ausgewählt
wurde.
Die Begründung sagt eigentlich alles, man braucht außer neuem
Unheil nichts zu erwarten. Das verdeutlicht auch ein
Interview
mit ihr. (12.02.01)
15. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung
Immer mal wieder erscheint es Politikern sinnvoll, das BtMG zu verschärfen.
Dieses Mal dachten sich die Grünen, daß sie
sowas auch mal machen sollten. Unter maßgeblicher Führung der
letzten Drogenbeauftragten Christa Nickels wurde ein klitzekleiner Satz mit
großer Wirkung eingeschoben (wie damals beim Hanfsamenverbot).
Denn laut dem Willen der Grünen sollen künftig psychoaktive
Pilze komplett verboten sein. Duftkissen wird dann niemand mehr bekommen.
Das dies gegen den eigenen Parteitagsbeschluß verstößt
störte dabei scheinbar nicht.
Nun muß die Vorlage nur noch von den Ländern abgesegnet werden,
um in Kraft zu treten.
Den kompletten Text könnt Ihr Euch als
Word-
oder als PDF-Dokument
herunterladen, die Begründung dazu ist auch dabei.
(12.01.01)
zuletzt aktualisiert am: 12.03.2002