Archive for the 'Grüne Hilfe Netzwerk' Category

Bericht vom Grüne Hilfe Bundestreffen 2011 in Arnstadt

Freitag, November 4th, 2011

Beim GH-Bundestreffen in Arnstadt vom 8.-9. Oktober 2011 wurden personelle, organisatorische und inhaltliche Grundlagen der ehrenamtlichen GH-Arbeit für die Wiederfreigabe von Hanf/ Cannabis/ Marihuana und die Entkriminalisierung aller DrogenkonsumentInnen erörtert und beschlossen. Thomas Schneider (Arnstadt), Jost Lessmann (Göttingen) und Martin Rediker (Lippstadt) wurden als Vorstand, Jo Biermanski (Alsfeld) als Pressesprecher ohne Vorstandsaufgaben bestätigt.

Derzeit engagieren sich GH-Aktivisten in 11 Regionalbüros in neun Bundesländern. Besonders in den Bundesländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein werden neue potentielle ehrenamtliche GH-AktivistInnen zum Aufbau von Regionalbüros gesucht. Interessierte werden gebeten, mit Jost Lessmann (GH Niedersachsen/Göttingen) Kontakt aufzunehmen. In Bayern wird momentan ein neues Regionalbüro aufgebaut.

Foto vom Grüne Hilfe Bundestreffen im Oktober 2011, Foto in Druckqualität auf Anfrage verfügbar

Da auch das ehrenamtliche Engagement mit finanziellem Aufwand verbunden ist, ist die GH weiterhin auf Spenden angewiesen, für die Kassenwart Martin Rediker aus Lippstadt abzugsfähige Spendenquittungen ausstellen kann. Für geleistete höhere Spenden gilt der Dank der GH insbesonders dem „Förderkreis der linken Bundestagsfraktion“ und MdB Christian Ströbele (B’90/ Die Grünen). Um die schwache finanzielle Situation der GH zu verbessern, wurde beschlossen, Sponsoren die Möglichkeit zur Banner-Einstellung auf der GH-Internet-Seite anzubieten: Potentielle Sponsoren werden gebeten, mit Vorstandsmitglied Jost Lessmann/ Göttingen Kontakt aufzunehmen.

Erörtert wurden Erfahrungen mit AnwältInnen der GH-Anwaltsliste, die Prohibitionsopfern entsprechend empfohlen werden können. Einstimmig abgelehnt wurde die Veröffentlichung der GH-Anwaltsliste: Die Regionalbüros bieten je nach Fallschilderung eine Ersteinschätzung zum Verfahren und empfehlen zu gegebener Zeit, einzelne entsprechend kompetente AnwältInnen.
Gefangenenbetreuung leistet derzeit insbesonders das Regionalbüro Hessen, das u.a. am linken Gesprächskreis der JVA Schwalmstadt beteiligt ist. Grundsätzlich wird der Kontakt zu den Inhaftierten vom nächstgelegenen Regionalbüro übernommen, das beispielsweise von RA Markus Cronjäger (Berlin) unterstützt werden kann, der entsprechende Kenntnisse im Strafvollzugsrecht besitzt.

Vorbereitet wurde die Erstellung neuer Info-Materialien, z.B. zum Verhalten bei Personenkontrolle/ Festnahme/ Verhaftung, Vordrucke zur Beantragung von Akteneinsicht in Ermittlungsverfahren bei Polizei, Staatsanwaltschaft, etc., die bei den Regionalbüros erhältlich sind. In Zusammenarbeit mit RA Markus Cronjäger aus Berlin, der am Bundestreffen teilnahm, ist die Erstellung einer Rechtsfibel geplant. Desweiteren wird Markus Cronjäger Fallbeispiele zur Veröffentlichung auf der gruene-hilfe-Internetseite beschreiben.

Thematisiert wurde auch die Kampagne „Freiheit allen Hanf-Gefangenen!“: Mehrere Jahre mobilisierte die Grüne Hilfe Hessen, (leider nur) inhaltlich/theoretisch vom Deutschen Hanf Verband und vom Verein für Drogenpolitik unterstützt, UnterstützerInnen für die Kampagne “Freiheit allen Hanf-Gefangenen”. Hier muss die GH erkennen, dass es der GH organisatorisch nicht möglich war & sein wird eine erfolgversprechende UnterstützerInnen-Zahl zu mobilisieren… Nach all den Jahren sind über den Daumen gepeilt (lediglich) ca. 2500 Unterschriften gesammelt worden, wobei zu beklagen ist, dass seitens DHV und VfD trotz inhaltlicher Unterzeichnung keine Unterschriften bei uns eingegangen sind und wohl auch nicht gesammelt wurden… Aufgrund der geringen Unterschriftenzahl und fehlender Aussicht auf erfolgsversprechende Reaktionen der herrschenden Politik, haben wir beschlossen, die Kampagne einzustellen und die Unterschriften zu vernichten. Trotzdem gilt hiermit den UnterzeichnerInnen unser Dank und Respekt. Die GH mobilisiert aber, wie gehabt, für die Kampagne “Ich habe gekifft und das ist gut so!” (siehe www.gekifft.de) mit der wir Internet-öffentlich weiterhin dokumentieren, dass Cannabis längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist…

Zur weiteren Ausgestaltung der Internet-Präsenz wurde eine Internet-AG gegründet, die unter anderem die Erstellung eines youtube-Vorstellungskanals vorbereiten will.

Die GH-Aktivisten bedanken sich für die gastfreundliche Atmosphäre des „P 20“-Wohnprojekts, die fürsorgliche Bewirtung von Thomas Schneider und die Verpflegungsspende von MdL Sabine Berninger/ MdL Die Linke im Thüringer Landtag.

31.10. Frankfurt a.M.: Rolling stoned? Cannabis, Autofahren und rechtliche Grundlagen

Donnerstag, September 15th, 2011

Frankfurt. Auf Initiativedes GH-Pressesprechers Jo Biermanski und der drogenpolitischen Sprecherin “Die Linke. im hessischen Landtag”, Marjana Schott wird die folgende Veranstaltung organisiert. Die Grüne Hilfe Hessen wird mit einem Infostand vertreten sein.

Mit einer Podiums-Diskussion will die Linke. das emotionalisierte Thema „Cannabis im Straßenverkehr“ versachlichen, Fallbeispiele präsentieren und zu rechtlichen Grundlagen informieren und diskutieren. Neben Rechtsfragen sollen unter anderem umstrittene Themen, wie Verkehrssicherheit, Konsum-Wirkungen und Grenzwerte erörtert und diskutiert werden.

Zur Diskussions-Veranstaltung „Rolling stoned? Cannabis, Autofahren und rechtliche Grundlagen“ läd Die Linke. am Montag, den 31.Oktober nach Frankfurt am Main ein.
Unter der Diskussionsleitung von Marjana Schott (MdL/ Die Linke. im Landtag Hessen) werden Frank Tempel (MdB/ Die Linke. im Bundestag), Rechtsanwalt Dr. Leo Teuter (Frankfurt) und zwei Betroffene zum Thema „Cannabis im Straßenverkehr“ informieren und diskutieren. Anschließend ist dem Publikum Gelegenheit zur Diskussion gegeben.
Interessierte sind herzlich zu dieser Veranstaltung zum Thema „Cannabis im Straßenverkehr“ am Montag, den 31.Oktober, 19 Uhr im Jugendladen Bornheim (Atelier Naxoshalle, Waldschmidtstr.19, 60316 Frankfurt/Main) eingeladen.

Strategien der Haftvermeidung

Freitag, September 9th, 2011

Grafik Kein Knast für DrogenEine Inhaftierung bedeutet für den Betroffenen eine Grenzsituation. Das tägliche Leben, Partnerschaften, Jobs und nicht zuletzt die körperliche Freiheit stehen auf dem Spiel. Noch dramatischer wird es, wenn der Inhaftierte krank ist, z.B. an AIDS im Lebensspiel präsent ist.

Für deutsche Gerichte ist dies oft kein Haftverschonungsgrund.

Um so wichtiger, mögliche Strategien einer Haftvermeidung zu kennen. Das mag helfen, eine Haftverkürzung zu erreichen oder eine Haft erst garnicht antreten zu müssen.

Für Abhängige chemischer Substanzen besteht gegenwärtig die Möglichkeit der Haftvermeidung durch “Therapie statt Strafe”. Aber auch für andere Gefangene bestehen Möglichkeiten einer Haftverschonung bzw. -verkürzung.

Vor allem für HIV- und AIDS infizierte BTM-Inhaftierte, die Hanf als Heilmittel benutzt haben und deswegen zu Haft verurteilt wurden, können nachfolgende Ausführungen hilfreich sein.

Die Paragraphen

§35 BtMG Zurückstellung der Strafvollstreckung: Therapie statt Strafe
§36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§37 Absehen von der Verfolgung
Den vollständigen Wortlaut bitte dem Betäubungsmittel-Gesetz entnehmen.

Reststrafengesuche

Für alle Inhaftierten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu stellen. Dieses “Halbstrafengesuch” kann nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln (Zwei-Drittel-Gesuch) der Haftstrafe t3w53ll5 oder wenn die Haftzeit weitestgehend verbüßt ist (Reststrafengesuch), werden. Wichtig für die Entscheidung der eingebundenen Justizbehörde (Staatsanwaltschaft, Strafvollzugskammer) ist die (positive!) Stellungsnahme der jeweiligen JVA.

Gnadenweg

Das Gnadenrecht ist Landesrecht. Dieses Recht wird in den verschiedenen Ländern unterschiedlich gehandhabt. Das erschwert das Fixieren einheitlicher Gnadenwegs-Strategien. Grundsätzlich sagt die Rechtssprechung, daß die noch bestehende Lebenserwartung oder eine schwerwiegende Erkrankung bei der Zumessung der Haftstrafendauer berücksichtigt werden muß. Sollte soetwas beim Urteil unterschlagen worden sein, kann es verschärft als Gnadengesuchs-Argument oder auch hinsichtlich eines Reststrafengesuches ins Gewicht fallen.

Möglich sind auch Kombinationen verschiedener Verfahren. So kann z.B. zunächst eine Strafunterbrechung wegen Erkrankung herbeigeführt werden und während der Haftunterbrechung dann ein Gnadengesuch gestellt werden.

Aus: Grüne Hilfe Fibel, 4. Auflage im Mai 1999, Seite 19ff., Edition Rauschkunde, Werner Pieper & Die Grüne Kraft

Menschenrechtsverletzungen in BRD-Knästen – am Beispiel der Drogengefangenen

Mittwoch, September 7th, 2011

Grafik Kein Knast für DrogenEs fällt noch immer einigen Menschen schwer, Menschen die wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) inhaftiert sind, als “politische Gefangene” zu betrachten. Sicher ist eine Differenzierung auch hier angebracht, zum einen im Hinblick auf den politisch-historischen Hintergrund des Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) und zum anderen auf die medizinisch-wissenschaftliche Grundlage des BtMG.

In Bezug auf die Listung von Hanf in Anlage I zum BtMG können Wir heute mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, und die in den letzten Jahren publik gewordenen Informationen zur Entstehung der HanfProhibition belegen dies, dass das Verbot politisch begründet war (ist).

Im Haft setzt sich dann die Diskriminierungspolitik fort. BtM-Gefangene sind ärgsten Schikanen im Knast ausgesetzt, hierzu zählen: regelmäßige Zellenkontrollen, “Pflichtstunden” bei Sucht- bzw. Drogenberatung (im Rahmen eines sog. Vollzugplanes), spontane Leibesvisitationen, besonders überwachte Besuche, versagen oder beschränken von Besuchszeiten für einzelne Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis, und auch die berüchtigten Urinkontrollen (UK’s) dürfen nicht fehlen.

Die sogenannte “Vollzugslockerung” (Ausgang, Urlaub aus der Haft) werden regelmäßig von einem negativen Urintest (EMIT-Verfahren) abhängig gemacht. Uns sind Fälle bekannt, wo Gefangene von Vollzugslockerungen ausgeschlossen wurden, weil sie passiv THC aufgenommen haben (Durchschnittlicher Richtwert 20ng). In einer engen Knastzelle in der sich z.B. 3-5 Personen befinden (Gemeinschaftszelle oder während der “Auf/Umschlusszeiten”) und alle, bis auf eine Person, rauchen Hanf, dann wird auch eben die nicht mitrauchende Person THC-positiv in der Urinanalyse sein. Die “Beweisführung” zur Entlastung der Betroffenen geht in den meisten Fällen ins Leere, da bei einer transparenten Sachlage unter Umständen Mitgefangene in Mitleidenschaft gezogen werden können.

Hilfe zur Selbsthilfe durch Solidarisierung

Einige Menschen, die sich in der Grünen Hilfe engagieren, haben persönliche Erfahrungen mit dem Knast(über)leben gemacht, und können daher in einigen Fällen nützliche Tipps für den Aufenthalt hinter Gittern geben. An dieser Stelle einige Grundsätzlichkeiten:

  • Jede Maßnahme gegen den Gefangenen kann durch eine Beschwerde – §109ff. StVollG – angefochten werden. Beschwerden gem. §109ff. StVollG können darüber hinaus in allen Fällen “offensichtlicher Diskriminierung” etc. formuliert werden.
  • Positive Urinbefunde im ersten Analyseverfahren (idR. EMIT-Analyse) müssen auf Verlangen des/der Gefangenen durch ein zweites Vergleichsgutachten bestätigt werden. Bei Bestätigung des positiven ersten Ergebnisses gehen die Untersuchungskosten (zwischen 90 und 200 Euro) zu Lasten des/der Gefangenen, andernfalls zahlt die Justiz(Staats)kasse.
  • Sobald eine positive Urinanalyse zu knastinternen Sanktionen führt, den Beschwerdeweg (§109ff. StVollG) einschlagen. Der bloße Konsum ist nicht strafbar, und wo keine gesetzliche Strafandrohung besteht, kann folglich auch keine Strafe verhängt werden.
  • Gelegentlich soll es vorkommen, dass in bzw. aus dem Knast kommende Post “verschwindet”, daher immer ein Verzeichnis über Postein- und ausgänge anfertigen. Beim leisesten Verdacht auf justiziare Unregelmäßigkeiten sofort eine Strafanzeige loslassen!
  • Die Versorgung in BRD-Knästen sieht finster aus, zwar gibt es kein “Wasser und Brot” mehr, was sogar in den meisten Fällen wohl noch gesünder wäre, aber die Knastnahrung ist wirklich erbärmlich und ungesund dazu. Und der knastinterne Lebensmittelhandel stellt eine Art “Organisierter Kriminalität” für sich dar; überhöhte Preise werden durch die Monopolstellung künstlich in der Höhe gehalten. Uns ist zu Ohren gekommen, dass in dem einen oder anderen Fall Pakete (z.T. von mehreren Kilogramm) an Gefangene ausgehändigt wurden, deie aus den europäischen Nachbarländern kamen. Normalerweise dürfen im Jahr nur drei Pakete mit einem beschränkten Gewicht in den Knast geschickt werden. In den BtM-Fällen ist es in den vergangenen Jahren in den JustizVollzugsAnstalten zunehmend Brauch geworden, diese Pakete abzuschaffen und nur noch entsprechende Geldspenden zuzulassen.

    Aus: “Es war schon immer etwas teurer, einen besonderen Gechmack zu haben .. ” – Hänflinge im Knast, Dennis Charas, Grüne Hilfe Fibel, 4. Auflage im Mai 1999, Edition Rauschkunde, Werner Pieper & Die Grüne Kraft

Fotos vom Gedenktag für verstorbene Drogengebraucher 2011 in Frankfurt am Main

Montag, August 29th, 2011

Fotos vom Gedenktag für verstorbene Drogengebraucher 2011 in Frankfurt am Main

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Regionalbüro Baden-Württemberg eröffnet!

Samstag, Juli 30th, 2011

Rechtzeitig zur Hanfparade eröffnet Stefan ein Regionalbüro in Baden-Württemberg. Du kannst ihn Telefonisch auf 0177 – 513 3067 erreichen.

Besser Informiert mit MAP-DE

Dienstag, Juli 5th, 2011

Wollen Sie aktuellste Artikel zu Drogen und Drogenpolitik in der deutschsprachigen Presse lesen? Dann kommt auf die MAPDE Listen! Von dem Leserbriefeprojekt MAP (“Media Awareness Project”) gibt es mittlerweile mehrere Mailinglisten im deutsch-sprachigen Raum. Wir möchten diese hier vorstellen.

Insbesondere Liste Top News versorgt euch kostenlos & regelmässig mit den wichtigsten Artikel zum Thema!

Wer lieber nur einmal pro Woche oder Monat eine Mail bekommen möchte, dem seien diese Newsletter hier empfohlen: http://www.mapinc.org/mapde/informiertsein.htm#newsletter

MAP-DE Topnews

Die interessantesten News kommen über die Topnews-Liste. Um dich dort einzuschreiben, schicke eine leere E-Mail an:

mapde-topnews-subscribe@listen.jpberlin.de

MAP-DE Urteile

Sicherlich interessant für juristisch interessierte, die Urteile-Liste. Wer sie noch nicht hat: bestellen kann man sie mit einer leeren Email an:

mapde-urteile-subscribe@listen.jpberlin.de

Um dort etwas interessantes Hinzusenden, reicht eine Email an:

mapde-urteile@listen.jpberlin.de

MAP-DE Alles

Wer wirklich alle Infos bekommen möchte, kann die Mailingliste MAP-DE Alles abbonnieren, indem er/sie eine leere E-Mail an folgene Addresse sendet:

mapde-alles-subscribe@listen.jpberlin.de

Über die MAP-Listen an sich

Homepage zu den Listen: http://www.mapinc.org/mapde

Bei dieser Gelegenheit möchten wir euch auf die ursprüngliche Idee von MAPDE hinweisen: Gegenöffentlichkeit schaffen, insbesondere durch das Schreiben von Leserbriefen!

Leserbriefe in Zeitungen und Zeitschriften sind ein kosteneffektiver Weg, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Veröffentlichte Leserbriefe erreichen ein grosses Publikum. Auch Leserbriefe die aus Platzmangel nicht veröffentlicht werden erreichen den Autor des Artikels auf den sie Bezug nehmen und beeinflussen damit potenziell die künftige Berichterstattung.

Also beteiligt euch! Mit jedem Leserbrief schaffen wir ein Stück kritische Gegenöffentlichkeit zur Dämonisierung von Drogen und ihren Konsumenten sowie der allgemeinen Verdummung der Medien!

Jeder ist eingeladen Artikel von den anderen Listen an die Liste mapde-aktiv zu schicken und sie damit zum Leserbriefschreiben vorzuschlagen. Bei Artikeln an mapde-Aktiv wäre es hilfreich wenn Datum der Veröffentlichung, Name der Zeitung oder Zeitschrift und Email-Adresse oder URL eines Eingabeformulars für Leserbriefe mit angegeben sind.

Anregungen zur Homepage nimmt Administrator Max Plenert auch gerne entgegen.

21.7.: Aufruf zum „Gedenktag für verstorbene Drogengebraucher“ in Frankfurt am Main

Freitag, Juli 1st, 2011

Frankfurt. In einer gemeinsamen Presseerklärung rufen Grüne Hilfe Hessen und Die Linke.-Landesarbeitsgemeinschaft Drogenpolitik Hessen zum „Gedenktag für verstorbene DrogengebraucherInnen“ am Donnerstag, den 21.Juli in Frankfurt auf.

Ab 9 Uhr werden JES Frankfurt, Hanf-Initiative Frankfurt, Aids-Hilfe Frankfurt, Grüne Hilfe Hessen und Die Linke.- LAG Drogenpolitik Hessen am Kaisersack (gegenüber vom Hauptbahnhof) Infostände ausrichten. Gegen 17 Uhr wird ein Trauer- und Protestmarsch zur Gedenkplatte im Lesegarten (Taunusanlage) starten. Im Lesegarten wird dann die Abschlusskundgebung stattfinden. Als Redner haben Christian Holl (JES Frankfurt), Jo Biermanski (Grüne Hilfe Hessen) zum Thema „Sicherungsverwahrung gegen Drogenhändler“ und ein Vertreter des Kreisvorstandes der Linken.- Frankfurt zugesagt. Weitere RednerInnen sind angefragt. Neben dem Gedenken an die Verstorbenen thematisiert der diesjährige Gedenktag das Thema Menschenrechte:

„Wir sehen unsere Aufgabe darin, die Defizite, die einer menschenwürdigen Behandlung von Drogengebrauchern noch immer entgegenstehen, zu benennen und Vorschläge für einen anderen gesellschaftlichen Umgang mit Drogen gebrauchenden Menschen zu diskutieren. Die auch von Deutschland unterzeichnete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte betont Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit (Artikel 1), das Verbot der Diskriminierung (Artikel 2), das Recht auf Leben und Freiheit (Artikel 3), das Recht auf soziale Sicherheit (Artikel 22), das Recht auf Arbeit (Artikel 23) etc.“ heißt es im Gedenktag-Aufruf.

Sicherungsverwahrung kontra Menschenrecht: Auch wegen Drogen-/Hanfhandel !

Sonntag, Juni 26th, 2011

Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshof und des Bundesverfassungsgerichts (www.bundesverfassungsgericht.de, siehe Entscheidungen, siehe Mai 2011) wird das Thema Sicherungsverwahrung (SV) derzeit kontrovers diskutiert. Wenig Beachtung findet dabei bisher die Tatsache, dass SV in Deutschland keinesfalls nur bei Gewalt- und Sexualdelikten angewendet wird.: Nach Informationen von Rechtsanwalt (RA)Sebastian Scharmer ( Kanzlei Hummel & Kaleck/ Berlin) besteht derzeit gegen circa 500 Inhaftierte SV. Desweiteren ist gegen rund 800 weitere Inhaftierte, die derzeit noch ihre „normale Strafhaft“ verbüßen, bereits SV angeordnet. Die Zahl der SV-Anordnungen ist stetig steigend…

Wie RA Scharmer berichtet sind aus dem Justizministerium keine genauen Angaben zu erhalten, wg. welcher Delikte Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Im Groben ist Sicherungsverwahrung nur zu knapp 50 Prozent gegen Sexualstraftäter angeordnet, gefolgt von der Gruppe der Straftäter wg. Raub, es folgen Gewaltdelikte. Aber auch wg. Drogenhandel und Eigentumsdelikten wurde Sicherungsverwahrung angeordnet.

RA Scharmer vertritt derzeit 3 Mandanten betreffs Sicherungsverwahrung wg. Drogenhandel, eine Kollegin 2 weitere. Gegen 2 wurde Sicherungsverwahrung ausschließlich wg. Haschisch-Handel angeordnet. Hier stellt sich die Frage, ob bei Sicherungsverwahrung wg. Drogen-/Hanfdelikten die Verhältnismäßigkeit der Mittel noch gewährleistet ist!
Im Dezember 2010 wurde ein neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung verabschiedet. Die Fraktionen von Bündnis’90/ Die Grünen und Die Linke. beantragten unter anderem, die Anordnung bei Betäubungsmitteldelikten auszuschließen. Während aber seit dem 01.01.2011 Sicherungsverwahrung bei Eigentumsdelikten ohne Gewaltanwendung nun ausgeschlossen ist, wurden Betäubungsmitteldelikte ausdrücklich im Gesetzestext aufgenommen. Dies lässt einen sicheren Anstieg der Anordnungen auch bei Straftaten lediglich wg. Hanfhandel prognostizieren…

Hans-Walter Hirth, Sprecher der linken Basisgruppe der JVA Schwalmstadt, sieht als Langzeitbeobachter der SV eine „Neue Deutsche Selektion“: „Eingeführt 1933, mit zahlreichen Änderungen angepasst an die jeweilige Zeit. Dem Verurteilten wird die Freiheit genommen. Dies verstößt zwar gegen Europäisches Recht, die Deutschen aber wollen anderer Meinung sein: Mit Gefährlichkeitsprognosen von Sachverständigen, sog. Gutachten, sollen Richter eine Prognose für die Zukunft erkennen und Urteile finden. Es ist absehbar, dass auch die neuen Gesetze selektierend auf einen Teil der Gefangenen zukommen. Wenn für alle, für dies es laut Gesetz möglich wäre, SV ausgesprochen würde, wären dies jährlich mehrere tausend Fälle. Es wird weiterhin bei Strafen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, wie auch bei schwerem wirtschaftlichen Schaden möglich sein zu selektieren: Es werden weiterhin Haschischhändler, Geldfälscher, Geldräuber, usw. zur Neuen SV verurteilt und die Neue hat keine zeitliche Begrenzung.“
In der Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages zur SV erklärte RA Scharmer zur „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ als Vertreter des „Republikanischen AnwältInnenvereins“ SV ist das schärfste Mittel der Kriminalpolitik. Allein auf eine – unzweifelhaft immer unsichere –Gefahrenprognose gestützt, wird Menschen die Freiheit auf unbestimmte Zeit entzogen. Unabhängig von der in Deutschland bestehenden menschenunwürdigen Vollzugspraxis, dem fehlenden Trennungsgebot und den fehlenden Resozialisierungsmöglichkeiten, stellt eine Freiheitsentziehung auf unbestimmte Dauer aufgrund von präventiv ausgestalteten Sicherheitsansprüchen eine Maßnahme dar, die – wenn überhaupt – nur unter verschärften Verhältnismäßigkeitsanforderungen angeordnet und vollstreckt werden dürfte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass SV als letztes Mittel des staatlichen Schutzauftrages zwar ein mögliches
Instrumentarium darstellt. Entgegen anderweitigen – weit verbreiteten irrgläubigen -
Darstellungen hat das Bundesverfassungsgericht damit allerdings gerade nicht gesagt, dass
die Beibehaltung der SV auch verfassungsrechtlich notwendig wäre. Vielmehr ist dem Gesetzgeber bei der Ausübung seines staatlichen Schutzesauftrages ein weitgehendes Ermessen eingeräumt. Er hat insoweit abzuwägen, ob anderweitige Mittel und Möglichkeiten vorhanden sind, mit denen der Schutzauftrag der Allgemeinheit zumindest umgesetzt werden kann. Das ist nach unserer Auffassung der Fall.
Mit einer frühzeitig, bereits während der Vollstreckung der Strafe begonnenen Sozialtherapie, die über einen langen Zeitraum auch mit einer Erprobung der Gefangenen begleitet wird, kann die Gefahrenprognose bereits während des Vollzuges der Strafhaft grundlegend verbessert werden. Bei einer engen Anbindung an Hilfsinstitute bei der Entlassung in die Freiheit, kann eine Wiedereingliederung auch nach schwerwiegenden vorangegangenen Straftaten wesentlich sinnvoller erfolgen, als dies mit den sehr begrenzten personellen und sachlichen Mitteln derzeit der Fall ist. Auf diese Weise können die Prognosen aller Gefangenen – auch der von SV betroffenen – erheblich verbessert und damit Rückfallquoten insgesamt wesentlich deutlicher gesenkt werden als durch das Suggerieren von Sicherheit über das unbegrenzte Wegsperren Einzelner im Rahmen der Sicherungsverwahrung. Dabei muss man sich allerdings der Tatsache bewusst sein, dass es eine absolute Sicherheit nicht geben kann. In einer freiheitlich ausgeprägten Demokratie wird es – so belastend das auch im Einzelfall sein mag – immer Kriminalität geben.
Der staatliche Schutzauftrag kann insoweit nur dahin gehen, diese Kriminalitätsrate nach Möglichkeiten und unter Beachtung verfassungs- und menschenrechtlicher Vorgaben zu verringern. Dies ist durch ausreichende Resozialisierungs- und Wiedereingliederungsangebote wesentlich effektiver und menschenwürdiger möglich, als durch das Wegsperren Einzelner, deren Auswahl –jedenfalls nach den bislang vorliegenden Studien – eher zufällig erfolgen dürfte…Durch eine wesentliche Verbesserung des Behandlungsvollzuges, entsprechende Erprobungsmöglichkeiten für Inhaftierte und durch multidisziplinäre sachverständige Begleitung und Evaluation des Vollzuges können bei einer engen Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und den freien Trägern Rückfalltaten insgesamt wesentlich besser vermieden werden, als durch perspektivloses Wegsperren von Einzelnen. Insofern ist dieser milderen und effektiveren Möglichkeit auch gesetzlich der Vorrang zu gewähren. Die Sicherungsverwahrung ist abzuschaffen.“
Ein Beispiel für die Anordnung von Sicherungsverwahrung ausschließlich wg. Haschisch-Handel ist der Fall von S.N., der inzwischen von RA Scharmer vertreten wird: 1987 und 1995 wurde S.N. wg. Handel mit Cannabisprodukten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Nach verbüßter Haftstrafe wurde er 2007 wegen Handel mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge in 8 selbstständigen Fällen (10- 40 Kilogramm pro Fall) jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr in nicht geringer Menge vom Landgericht München zu 10 Jahren Haft verurteilt. Gleichzeitig aber wurde Sicherungsverwahrung angeordnet, im Urteil wie folgt begründet: „Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind durch die hier zur Verurteilung gelangten Taten für die der Angeklagte jeweils Einzelstrafen weit jenseits von 3 Jahren Freiheitsstrafe verwirkt hatte, erfüllt. Das Gericht hält den Angeklagten auch für gefährlich aufgrund seines Hanges zu erheblichen Straftaten im Sinne §66 Abs.1 Nr.3 StGB. Es ist auch künftig mit vergleichbaren Verbrechen des Angeklagten, insbesondere dem Handeltreiben mit Cannabis im großen Stil, zu rechnen….Ungünstig wirke sich aus, dass der Angeklagte nicht nur den Gebrauch der Droge Haschisch, sondern auch sein eigenes Tun bagatellisiere…“

Zu den Anordungsmöglichkeiten der Sicherungsverwahrung erklärte RA Scharmer in der Anhörung zum Gesetzentwurf, der zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist: „Der Gesetzesentwurf spricht vorweg davon, dass die Sicherungsverwahrung auf Gefahren durch schwerwiegende Delikte gegen Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung begrenzt werden soll. Gleichzeitig ist allerdings eine solche
Beschränkung nicht vorgesehen. Hiernach soll SV dann im Urteil angeordnet werden können, wenn jemand – ggf. bei Vorbelastung – zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist. Die weiteren Voraussetzungen werden allein in § 66 Abs. 1 Nr. 4 benannt: namentlich der Hang zu erheblichen Straftaten, ohne dass diese deliktsspezifisch eingeschränkt werden. Als Regelfälle („namentlich“) werden hierfür die schwere körperliche oder seelische Schädigung von potentiellen Opfern genauso wie die Verursachung schweren wirtschaftlichen Schadens benannt. Insofern wird der Gesetzesentwurf gerade der Prämisse, die Sicherungsverwahrung auf schwere Gewalt- und Sexualstraftaten zu beschränken, nicht gerecht.
Vielmehr besteht eine Anordnungsbefugnis weiterhin auch bei gemeingefährlichen Delikten und im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität fort. Beispielhaft soll hier nur der gewerbs- und bandenmäßige Betrug, die gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung oder aber das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge genannt werden. Dabei kommt es nach wie vor nicht darauf an, ob Gewalt angewendet wurde oder aber Opfer der Tat schwere körperliche oder seelische Schäden erlitten haben. Wenn es bei der Anordnung der SV verbleibt, muss eine klare Beschränkung auf schwerste Gewalt- und Sexualdelikte erfolgen. Betäubungsmitteldelikte sowie Delikte, bei denen niemand gravierenden körperlichen oder seelischen Schaden genommen hat, müssen aus dem Anwendungsbereich entfallen. Insofern wird vorgeschlagen, im Rahmen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB einen klaren Katalog von Straftaten aufzuführen, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung formell rechtfertigen können. Darunter gehören nach hiesiger Auffassung allenfalls
Kapitalverbrechen und Sexualdelikte. Es muss materiell klargestellt werden, dass SV ausschließlich dann angeordnet werden kann, wenn die erhebliche Gefahr der schweren körperlichen oder seelischen Schädigung von Opfern besteht. Dies darf nicht als Regelbeispiel festgehalten werden, sondern muss eine klare Anordnungsvoraussetzung sein.“

Während also beispielsweise in den Niederlanden der Verkauf von Cannabisprodukten seit Jahrzehnten geduldet und praktiziert wird ohne die „öffentliche Sicherheit“ zu gefährden, wird die Sicherungsverwahrung in Deutschland auch gegen Hanfhändler „missbraucht“.
Durch das Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 sieht sich RA Scharmer in der Notwendigkeit grundsätzlicher Änderungen zur SV bestätigt. Das BVerfG fordert u.a. eine strikte Trennung der Unterbringung in Strafhaft von SV-Unterbringung und hat festgeschrieben, dass einem freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden müsse. Hier fordert das BVerfG, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben. Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben.nun unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer SV gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an. Die vom BVerfG beschlossenen Bedingungen an die SV-Unterbringung sind bis spätestens 2013 umzusetzen. In der nun anstehenden politischen Diskussion und Umsetzung des Urteils sieht RA Scharmer eine neue Chance, auch die SV gegen Hanf-Händler erneut in Frage zu stellen.
(grow! 4/ 2011)

Ist Sicherungsverwahrung wegen Drogen- oder Hanfhandel verhältnismäßig?

Mittwoch, Juni 15th, 2011

Unser Grüne Hilfe Pressesprecher Joachim Biermanski (GH Hessen) schreibt in der aktuellen Ausgabe des Hanf Journals über die Rechtmässigkeit der Sicherheitsverwahrung. So werde nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshof und des Bundesverfassungsgerichts (www.bundesverfassungsgericht.de, siehe Entscheidungen, Mai 2011) das Thema Sicherungsverwahrung derzeit kontrovers diskutiert. Wenig Beachtung findet dabei bisher die Tatsache, dass Sicherungsverwahrung in Deutschland keinesfalls nur bei Gewalt- und Sexualdelikten angewendet wird. Es wird auch gegen Drogen- oder Hanfhändler angewendet, bei deren Fällen keine Gewalt gegenüber Dritte ausgeübt worden ist.

Weitere beim Hanf Journal Artikel: Sicher verwahrt?