Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?

Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die „gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, […] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.“

„Geringe Mengen“ von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen „anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“ (§ 31a BtMG)

Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die „geringe Menge“ (s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen („Eigenverbrauch“). Man muß glaubhaft machen können, daß man nicht regelmäßig konsumiert („gelegentlich“). Außerdem darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.