Willkommen auf der Webseite des Grüne Hilfe Netzwerk e.V.
Der Grüne Hilfe Netzwerk e.V. ist ein Organ bundesweiter Pro-Hanf Gruppen, welcher 1994 auf Initiative der Cannabis-Bundeskonferenz entstanden ist.
"Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern."
Wir verstehen uns als Kontakt- und Informationsbörse sowie Hilfe zur Selbsthilfe zu den Themen Cannabis und Recht, Cannabis als Medizin und Gefangenenbetreuung.
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Wir betreiben auch eine Mailingliste, mit der du ständig von uns auf dem neusten Stand gehalten wirst. An dieser Stelle geht es mit den Neuigkeiten der Grünen Hilfe weiter.
Das Bayerische Landeskriminalamt greift zu fragwürdigen Überwachungsmethoden. An sich war der Behörde gerichtlich nur gestattet, die Telekommunikation eines Beschuldigten zu überwachen.
Einen auf den Computer des Betroffenen geschleusten Trojaner nutzten die Beamten aber auch dazu, alle 30 Sekunden einen Screenshot des Browserinhalts abzugreifen. Dies hat das Landgericht
Landshut nun für unzulässig erklärt.
Gegen den Beschuldigten war wegen Betäubungsmitteldelikten ermittelt worden. Er nutzte für Telefonate unter anderem Skype. Um diese verschlüsselte Kommunikation überwachen zu können,
beantragte das Landeskriminalamt eine “Fernsteuerung” (Formulierung des Landgerichts Landshut) für den Computer des Betroffenen.
Im Rahmen dieser Maßnahme fertigten die Beamten aber auch alle 30 Sekunden einen Screenshot des Firefox-Browsers. Angeblich wollten sie so vorrangig die E-Mails dokumentieren, die der Beschuldigte schrieb.
Gegen das Einschleusen eines Trojaners zum Knacken von Skype hatte das Landgericht nichts einzuwenden. Das ist jedoch höchst umstritten. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, eine derartige “Quellen-TKÜ” sei mangels gesetzlicher Grundlage für Landesbehörden wie das LKA Bayern nicht zulässig. Das Landgericht Landshut schließt sich jedoch der Meinung an, die praktisch argumentiert: Bei verschlüsselten Verbindungen gehe die – an sich ja zulässige – Überwachung des Telefonverkehrs eben nur über einen direkten Zugriff auf die Hardware.
Deutlich zu weit geht dem Landgericht Landshut aber, dass mit dem Trojaner alle 30 Sekunden Screenshots des Browsers erstellt wurden. Zwar stelle sich im Grunde dasselbe technische Problem, aber die im Browser entworfenen Mails seien eben gerade noch keine Telekommunikation. Sie könnten immerhin jederzeit geändert – oder gar nicht abgesendet werden. Das Gesetz regele aber nur die Überwachung der Telekommunikation selbst. Für eine Sicherung von Daten, die vor dem eigentlichen Kommunikationsvorgang erstellt werden, gebe es keine rechtliche Grundlage.
Den Zugriff auf die Festplatte des Beschuldigten, also eine Online-Durchsuchung im eigentlichen Sinn, hatte übrigens schon das Amtsgericht ausdrücklich untersagt.
Folgende Bitte erreichte unsere Mailbox, der wir doch gerne nachgehen:
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte um Unterstützung für die Online-Petition ID: 16782 des deutschen Bundestages zum Anbau und Handel von/mit Nutzhanf. Ziel der Petition ist, dass der Anbau und Handel mit Nutzhanf für die Landwirte in Deutschland ohne Beschränkungen und Bürokratie möglich ist. Dazu muss der §24a des Betäubungsmittelgesetzes (Anzeige des Anbaus von Nutzhanf) komplett gestrichen werden.
Mitzeichnungsmöglichkeiten
Es gibt mehrere Wege, um an der Petition teilzunehmen:
Aushang in DIN A4 und DIN A5 zum Ausdrucken und Aufhängen
Hinweis: Zum Mitzeichnen einer Onlinepetition ist eine Registrierung notwendig. Ab 50.000 Mitzeichnern wird es eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss des deutschen Bundestages geben. Mitmachen kann jede Person, egal welchen Alters oder Nationalität.
Begründung der Petition
Das Erdöl wird immer knapper. Demnächst braucht die Menschheit Ersatz für die fossilen Energieträger wie Erdöl, Erdgas und Kohle. Vermehrt werden Heizungen auf Holzfeuerung umgestellt. Viele Dinge müssen zukünftig wieder aus Holz oder Hanf hergestellt werden. Der nachwachsende Rohstoff Hanf kann mit seinen Fasern z. B. die Kunststofffasern vor allem bei der Kleidung/ Stoffe ersetzen. Wird der Rohstoff Holz knapp, kann auch Papier wieder aus Hanf produziert werden. Die Vielzahl der weiteren Hanfprodukte wie Hanföl, Seile usw. brauche ich wohl nicht erwähnen. Hanf wächst außerdem ohne jeglichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Das macht den Anbau kostengünstig und zudem ökologisch unbedenklich. Übrigens wird die Hälfte der jährlichen Pflanzenschutzmittelproduktion nur für den Anbau der Baumwolle gebraucht! Hanf würde uns diesen immensen Einsatz von Giftmitteln ersparen.
Bitte leiten Sie diese Info an alle Interessierten weiter.
Mit freundlichen Grüßen Johannes Hofmann
Laut der Mainpost haben Zivilfahnder der Polizei bei der Kontrolle eines Pkw am Montagabend im Stadtteil Winkels Haschisch in dem Wagen gefunden.
Wie die Polizei berichtet, hätten in dem Auto zwei Männer im Alter von 20 und 26 Jahren gesessen, die der “Drogenszene” zuzurechnen seien. Der Fahrer verhielt sich den Angaben zufolge “auffällig freundlich” und deshalb nahmen die Beamten neben den beiden Insassen auch den Pkw genauer unter die Lupe. Dabei wurde ein “Brocken” Haschisch gefunden.
In einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Biggi Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird nach der Haltung der Bundesregierung zum medizinisch begründeten Eigenanbau von Cannabis gefragt. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 21. Januar 2011 der Klage eines Patienten mit Multipler Sklerose stattgegeben (Az.: 7 K 3889/09) und einen ablehnenden Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als „rechtswidrig“ verworfen. Es lägen keine zwingenden Gründe für die Ablehnung des Antrags vor.
Es werden viele Fragen rund um das Thema Cannabis als Medizin gestellt, und insbesondere zum Selbstanbau. Wir sind gespannt: Wird es eine politische Lösung geben – oder geht das ganze wieder vor Gericht?
Peter Mühlbauer 26.01.2011: Das Landgericht Essen sieht auch nach der Gesetzesänderung vom 1. Januar die Möglichkeit gegeben, Sicherungsverwahrung wegen eines Marihuanadelikts anzuordnen
In der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums dazu hieß es, dass diese “schärfste Sanktion, die das deutsche Strafrecht kennt, nur noch dort verhängt [werde], wo sie zum Schutz der Bevölkerung auch wirklich nötig ist”. Max Stadler, der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium, hatte de Süddeutschen Zeitung im November gesagt, dass es Sicherungsverwahrung nur noch in Fällen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte sowie bei Staatsschutzdelikten geben solle.
Tatsächlich findet sich aber im § 66 Absatz 1 Nummer 1 des StGB nicht nur der Buchstabe a, der eine Anordnung der Sicherungsverwahrung erlaubt, wenn jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die “sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet”, sondern auch der Buchstabe b, der dies für Straftaten ermöglicht, welche “unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz [fallen] und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht [sind]. Darüber hinaus gibt es noch den Buchstaben c, der die Verhängung einer Sicherheitsverwahrung unter bestimmten Voraussetzungen bei Straftaten nach § 145a und § 323a erlaubt.
Allerdings kann sie nur unter zusätzlichen Voraussetzungen verhängt werden – darunter auch die, dass eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten” ergibt, “dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.”
Trotzdem ordnete die XVII. Strafkammer des Landgerichts Essen jetzt die Sicherungsverwahrung für einen Mann an, der weder Trieb- noch Intensivgewalttäter ist, sondern Marihuanahändler (Az. 52 KLs 43/10). Diese Anordnung ist auch insofern bemerkenswert, als die Strafe des Verurteilten schon sechseinhalb Jahre beträgt und er bereits 62 Jahre alt ist.
Wiesbaden. Fragwürdige Regelungen betreffs “Cannabis im Straßenverkehr” thematisiert die linke hessische Landtagsabgeordnete Marjana Schott (Kassel) zunächst mit zwei kleinen Anfragen (Hanfjournal 11/2010 berichtete). Inzwischen liegen die Antworten des Hessischen Ministeriums vor. Die Antworten enthalten interessante Informationen, offenbaren andererseits aber fehlende Informationsgrundlagen und fehlende Problemerkenntnis auch im hessischen Verkehrsministerium: Den gesamten Artikel weiterlesen »
Wir berichten gerne darüber, was aus den Menschen, die an uns herangetreten sind, geworden ist. Um so schöner ist es zu sehen, dass es einige gibt die sich nicht Unterkriegen lassen. So zum Beispiel Floh Söllner. Er ging und geht mit seinem Fall an die Öffentlichkeit. Aktuell bei der Repressionsopfer Kampagne des Deutschen Hanf Verbands:
Zur Erinnerung: Floh Söllner wurde 2007 aufgrund eines anonymen Anrufers das Ziel einer Hausdurchsuchung. Er stand im Verdacht Cannabis anzubauen. Die Polizei durchsuchte und verwüstete dabei in seiner Abwesenheit die Wohnung, sie beschlagnahmte dabei dutzende Gegenstände. Die Liste ist 3 Seiten lang und reichte von einem grünes Feuerzeug bis zu einer kleinen Flasche Hanf-Speiseöl. Dieses völlig legale Speiseöl enthält ebenso wie Hanftee eine geringe Restmenge THC. In diesem Fall waren es 0,13 % THC. Für eine Rauschwirkung wären 10-15 l Öl nötig. Dank eines Anwalts und der eingeschalteten Öffentlichkeit wurde das Verfahren eingestellt – eine Einstellung ist aber kein Freispruch und so blieb Floh auf mehr als 1000 € Verfahrens- und Anwaltskosten sitzen.
Die Grüne Hilfe erweitert ihr Angebot mit der Eröffnung eines neuen Regionalbüros. Das neue Büro hat seinen Sitz in Berlin und betreut neben dem bestehenden Büro Berlin auch das Gebiet Brandenburg. Die Kontaktdaten sind: