Angehaltene Hanfjournal: Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht.

Veröffentlicht am 20. Juni 2006
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Schwäbisch-Hall. Den Widerspruch gegen das Anhalten und die Effekten-Verwahrung des Hanfjournals (siehe „Hanf-Journal von JVA Schwäbisch-Hall angehalten“) hat Regierungsinspektorin Frau Schuhmacher für die JVA Schwäbisch-Hall abgelehnt.

In der Begründung heißt es unter anderem, „die Inhalte stünden der angestrebten Resozialisierung des Gefangenen eindeutig entgegen. Zudem dürfe sich eine Zeitschrift solchen Inhalts nicht auf dem Stockwerk eines Hafthauses befinden, wo sie anderen Gefangenen ebenfalls zugänglich wäre. Dies sei aus Sicherheitsgründen nicht verantwortbar.

Im Auftrag des Inhaftierten hat nun Rechtsanwalt Michael Hettenbach aus Ludwigsburg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Heilbronn eingereicht.

Rechtsanwalt Hettenbach sieht „den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.. Die Informationsfreiheit schütze sowohl das aktive Handeln zur Informationsbeschaffung als auch die schlichte Entgegennahme von Informationen (BVerfGE 27, 82ff.). Die oben genannte Zeitschrift ist eine allgemein zugängliche Informationsquelle, da sie dazu geeignet und bestimmt sei, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. (BVerfGE 27, 83)“, heißt es in der Antragsbegründung.

Hier der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Hanf Journal gegen JVA Schwäbisch-Hall in Volltext.

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