Der Fall Iris Berger: Nordrheinwestfälische Justiz hält sich nicht an die landesspezifischen Einstellungsrichtlinie bei Cannabis zum Eigengebrauch!
Veröffentlicht am 10. Dezember 2007
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Eine 28 jährige Frau wurde am 30.11.2007 wegen Besitz (Einfuhr aus den Niederlanden) von 5,2 gr. Marihuana vom Amtsgericht Nettetal zu einer Geldstrafe verurteilt.
Obwohl die Voraussetzungen zur Einstellung des Strafverfahrens alle vorlagen ( geringe Menge zum Eigengebrauch von unter 6 gr., keine einschlägigen Vorstrafen, da erstmalig auffällig wegen Verstoßes gegen das BtMG, keine Abgabe an Minderjährige, kein Konsum in der Öffentlichkeit) stellte der zuständige Richter Michael Lindemann das Strafverfahren nicht ein!
Der Grund für diese Nichteinstellung scheint in diesem Falle eindeutig und offensichtlich zu sein: Die Betroffene spielte eben nicht das leider in solchen Fällen oftmals weit verbreitete “Spiel” der “einsichtigen und reumütigen Sünderin”, weder gegenüber der Polizei auf der Wache, noch später vor Gericht; sie protestierte bereits bei ihrer Festnahme gegenüber der Polizei gegen die Wegnahme ihres Eigentums, so dass die BeamtenInnen ihr bereits damals sagten, sie “würden dafür Sorge tragen”, dass es in ihrem Falle nicht zur Verfahrenseinstellung käme.
So kam es dann auch, die Betroffene erhielt einen Strafbefehl von 20 Tagessätzen a 20,- EUR., gegen den sie dann das Rechtsmittel des Einspruchs einlegte.
Als Grund für die Nichteinstellung hielt der zuständige Richter ihr entgegen, dass sie sich bei der seinerzeitigen Polizei Kontrolle “offensichtlich sehr uneinsichtig” gezeigt habe, ebenfalls hielt er ihr als Grund eine Vorstrafe wegen Diebstahls entgegen, ungeachtet dessen, dass diese Verurteilung bereits über drei Jahre zurück liegt, und sich die dem zugrunde liegenden Fälle auf Taten im Zeitraum 2000/2001 beziehen.
Dass diese Taten schon so lange her und nicht einschlägig sind, sei nach Auffassung des Richters ohne Belang. “Es sei zu erkennen”, dass die Betroffene “keinerlei Einsehen in die Gesetze habe”, und ihr deswegen “ein Riegel vorgeschoben” werden müsse, so der zuständige Richter.
Während der Gerichtsverhandlung verwies die Angeklagte u. a. auf das bekannte Urteil des Landgerichts Lübeck von Anfang der 90ziger Jahre, unter Bezugnahme darauf wies sie darauf hin, dass es jawohl nicht sein könne, “dass Rauschwillige unter Strafandrohung gezwungen werden sollen, auf die weitaus gefährlichere Droge Alkohol auszuweichen, nur weil Cannabis illegal sei”, und das “von einer Verpflichtung zu einer abstinenten Lebensweise für Erwachsene nicht ausgegangen werden könne“!
Für dieses und für alle weiteren Argumente (geringe Menge zum Eigengebrauch, keine Fremdgefährdung, keine einschlägigen Vorstrafen) war der Richter, – wie nicht anders zu erwarten, – taub; entscheidend war für ihn, das die Angeklagte “Gesetze nicht achten würde und offenbar vorhätte, sie durch erneuten Cannabiskonsum wieder zu brechen.” (sic!!!)
Ebenfalls echauffierte er sich darüber, dass “die Tat” in diesem grenznahen Bereich (Gemeinde Nettetal, der Verfasser) stattfand, “da haben sie uns einen Coffeeshop 300 m hinter der Grenze hingebaut, was glauben Sie, was hier los ist? Diesem Drogentourismus muss man Einhalt gebieten!”
Weiterhin war die “Argumentation” des Richters durch die übliche Hirnlosigkeit gekennzeichnet, wie sie offensichtlich vielen Juristen eigen ist: Alkohol sei eben gesellschaftsfähig, der meiste Alkohol würde nicht konsumiert um sich zu berauschen, sondern wenn er (der Richter) ein Glas Wein trinke, wolle er im Gegenteil den Rausch verhindern, Cannabis hingegen würde nur des Rausches wegen konsumiert. (!)
Die von diesem Richter verurteilte Betroffene wird nun gegen dieses Urteil erst mal Berufung einlegen, welche dann vor dem Landgericht Krefeld verhandelt wird.
Die Betroffene ist per E-Mail erreichbar unter:
iris.berger (at) onlinehome.de
Öffentliche Briefe und Protestschreiben gegen dieses meines Erachtens skandalöse Urteil sind zu richten an:
* Amtsgericht Nettetal
* z. Hd. Richter Michael Lindemann
* Steegerstrasse 61
* 41334 Nettetal
Die Geschäftsnummer des Verfahrens lautet: 3 Cs 892/07
Lippstadt, 04. Dezember 2007 – MR