Inhalt
1.1 Was
heißt das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun
erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch
jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine
"geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht
geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin
erlaubt?
2.6 Ist
Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
2.7 Sind Samenbesitz und
Anbau erlaubt?
2.8 Wie ist das mit dem
Führerscheinentzug?
2.9 Dürfen Polizisten
wegsehen?
3.1 Wie gut sind
Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit
der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin-
und Haaruntersuchungen sowie Urinreiniger?
3.4 Was droht Konsumenten
bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man
Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es
zum Prozeß kommt?
4.1 Quellen
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
Die Abkürzung FAQ ["Frequently Asked
Question(s)"] wird einerseits für häufig gestellte Fragen verwendet,
andererseits aber auch für Texte, die solche Fragen und ihre Antworten
beinhalten. Die vorliegende FAQ soll helfen, einen Großteil der Fragen zu
beantworten, die uns immer wieder gestellt werden.
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
Kiffen an sich (also der Konsum)
war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel
(also z.B. Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne
Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr
bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind
Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im
BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet,
daß "Selbstschädigung" (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird.
Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher
verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich
genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit
darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß das auch für Cannabisbesitz gelte.
Die Frage, ob man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen, wird immer
wieder gestellt. Wer zum Beispiel einen Joint in einer Kifferrunde annimmt, um
daran zu ziehen und ihn daraufhin zurück gibt (statt ihn weiterzugeben), hat ihn
juristisch gesehen nicht besessen, weil er den Konsumentenkreis damit nicht
erweitert. (OLG Oldenburg NStZ 1982, 121)
Aber: "(...) Gibt nun aber der
Gastgeber den Joint auf Grund einer gemeinsamen Absprache an den nächsten
Raucher weiter, so macht sich der (erste) Empfänger nun doch der
Verbrauchsüberlassung (in Mittäterschaft) schuldig, weil er mit der Rückgabe die
Erweiterung des Konsumentenkreises ermöglicht hat (BayObLG NStZ-RR 1998, 149)."
(Weber - BtMG, § 29, Rn 735)
Von praktischer Bedeutung ist die Legalität
des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen
wird, daß er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz
geschlossen werden kann, müßten dann die Umstände des Konsums untersucht und der
Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" -
und der Konsument bleibt straffrei.
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Nein. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt (BverfGE
90,145). In Fällen jedoch, die "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer
Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung
verbunden sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot
von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich
abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin
verboten und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und
Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn
man das Cannabis unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt,
einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder
besitzt." (§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da
ist die "geringe Menge". Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum
besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß man nicht
regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine Fremdgefährdung
vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem
Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
Trotz ausdrücklicher Aufforderung
des BVerfG haben sich die Bundesländer bis heute nicht auf eine bundesweit
einheitliche Menge geeinigt. Die "neue" Bundesregierung hat aber angekündigt,
dieses Problem anzugehen. ;-)
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes
Süppchen. Es gibt sogar Bundesländer, in denen keine Granze festgelegt wurde, um
zu zeigen wie "gefährlich" Cannabis ist. Nach unserer Erfahrung kann man aber
auch dort mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Einstellung rechnen, wenn es
nicht mehr als sechs Gramm sind.
Zum Beispiel: Sachsen hat keine geringe
Menge festgelegt, die Staatsanwaltschaft Leipzig benennt aber in einer
Richtlinie eine Verfahrenseinstellung bis 5g bzw. 7g, wenn max. acht Mal im Jahr
konsumiert wird (keine Ahnung, wie das nachgewiesen werden soll, also immer
schön die Klappe halten), keine Fremdgefährdung (Schule, Knast) vorliegt und die
betreffende Person erstmals mit derzeit nicht legalen Drogen erwischt wurde.
Auch mit einer Pflanze kann man durchaus mit einer Verfahrenseinstellung
rechnen.
Die Richtlinien der einzelnen Länder unterscheiden sich in zwei Modelle, die
man als "Modell Obergrenze" und "Modell Untergrenze" bezeichnen könnte.
Die
Länder Bayern, Brandenburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Hamburg und Schleswig-Holstein haben eine Obergrenze
festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge ausgegangen werden kann.
Diese Angaben beziehen sich auf Gewichtsmengen, nicht Wirkstoffgehalt.
Bayern |
6g |
Brandenburg |
3 Konsumeinheiten (dürfte auch 6g darstellen) |
Baden-Württemberg |
3 Konsumeinheiten |
Nordrhein-Westfalen |
10g |
Rheinland-Pfalz |
10g |
Hamburg |
Grösse einer Streichholzschachtel |
Schleswig-Holstein |
30g |
Die Länder Hessen, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und das
Saarland haben eine Untergrenze bestimmt, bis zu der von einer Verfolgung
abgesehen werden muß. Allerdings hatten wir schon vereinzelt Fälle, wo
das ignoriert wurde und Strafbefehle ins Haus flatterten. Da sollte man in
Widerspruch gehen und die jeweilige Richtlinie benennen (siehe unten).
Desweiteren wurde eine größere Menge festgelegt, bei der von der Verfolgung
abgesehen werden kann.
Diese Länder schreiben (eigentlich) eine
Einstellung bei einer Menge bis zu sechs Gramm zwingend vor.
Die
größeren Mengen, bei der das Verfahren eingestellt werden kann, sind so
definiert:
Hessen |
30g (Einstellung wird empfohlen) |
Berlin |
15g |
Niedersachsen |
15g (bei sozialen Massnahmen keine Obergrenze) |
Sachsen-Anhalt |
Keine (aber nur, wenn soziale Massnahmen durchgeführt
werden) |
Saarland |
10g |
Diese Angaben beziehen sich auf folgende Richtlinien:
- Baden-Württemberg: Allgemeine Verfügung vom 3.8.1995, Die Justiz Seite 366
- Bayern: Rundschreiben der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten
vom 14.8.1994
- Berlin: Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 28.2.1995, Amtsblatt Seite
1299
- Brandenburg: Verfügung vom 17.9.1993, JMBl. Bbg. Seite 158
- Hamburg: Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 10.11.1992
- Hessen: Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt/M. vom 21.7.1995
- Niedersachsen: Gemeinsamer Runderlaß vom 24.11.1994, Nds. Rpfl. Seite 351
- Nordrhein-Westfalen: Gemeinsamer Runderlaß vom 13.5.1994, JMBl. NW. Seite
133
- Rheinland-Pfalz: Rundschreiben vom 23.8.1994, JBl. RhPf. Seite 1257
- Saarland: Gemeinsamer Erlaß vom 7.3.1995, GMBl. Saar Seite 150
- Sachsen-Anhalt: Gemeinsamer Runderlaß vom 6.12.1994, MBl. LSA 1995, Seite
15
- Schleswig-Holstein: Bek. vom 13.5.1993, Amtsblatt für Schleswig-Holstein
Seite 675
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
Nicht alles, was keine "geringe
Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht geringe Menge".
In § 29 BtMG
steht: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter [...] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in
nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese Taten gelten als
"Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung
ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen
Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm
Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht [BVerfGE 90, 145 (170)]
kann diese Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des
eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe" von
Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
Cannabis ist als Medikament
genausowenig erlaubt wie als Genußmittel.
Aber der (psychotrope und
medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis, Delta-9-THC
(Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen. Er kann daher
jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein
Betäubungsmittelrezept vom Arzt und die Apotheke eine spezielle Genehmigung des
Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen
deutschen Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort
produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als
Importware.
Eine Verfassungsbeschwerde von acht Patienten (die Cannabis als
Medizin nutzen) mit dem Ziel, Cannabiskonsum zu medizinischen Zwecken straffrei
zu stellen, wurde aus formellen Gründen abgelehnt (Presseerklärung dazu).
Es zeichnete sich anfangs ab, daß
noch in dieser Legislaturperiode eine Regelung in Kraft treten sollte, die es
ermöglichen hätte, daß Patienten, die Cannabis benötigen, eine
Ausnahmegenehmigung bekommen können. Bis heute hat sich nichts geändert,
die zuständige Stelle weigert sich, Ausnahmegenehmigungen zu erstellen.
Patienten sind weiterhin auf den Schwarzmarkt angewiesen.
2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
Nein. Der Liedermacher
Hans Söllner hat bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt. Auch diese Richter
waren der Meinung,
daß das Grundgesetz (Recht auf freie Religionsausübung)
nur ein überflüssiges Relikt aus alten Zeiten ist (BVerwG 3 C
20.00). Wieder mal ein schönes Beispiel, daß Grundrechte keine Rolle mehr
spielen.
Weitere Informationen findet Ihr hier.
2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
Hanfanbau ist zwar inzwischen
erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Größe und
nur für den Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden
Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als
Droge, sondern ausschließlich als Faserproduzent dienen können.
Der Umgang
mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch Änderungen des BtMG sind
jetzt nur noch Samen, die "nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt" sind,
von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit
Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen für mehrere
Mark pro Stück oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder
verkauft, macht sich daher strafbar.
2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
Seit dem 1.8.1998 gilt
folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut hat, begeht eine
Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol (Promille-Grenze) gibt es dafür keine
Mindest- bzw. Höchstkonzentration. Diese wurde zwar schon mal wissenschaftlich
definiert, aber nie in die Praxis umgesetzt.
Man muß mit einem Bußgeld bis
zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen.
Beim ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße
von 500 Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig. Der zweite Verstoß
bringt 1000 Mark, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte. Ab dem dritten Mal
sind es 1500 Mark, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte.
Für einen
Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", § 316 StGB) reicht die bloße
Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof
beschlossen (Az: 4 StR 395/98).
Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft
haben, aber gar nicht bekifft geschweige denn zur fraglichen Zeit gefahren sind.
Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die ab
eintausend Mark kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG
1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92),daß einmaliger Haschischkonsum eine
derartige Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wird jetzt häufig versucht, in
einem sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen. Wird
während des Screenings, bei dem der Betroffene im Abstand eines halben Jahres zu
unvorhersehbaren Terminen drei mal oder öfter zur Untersuchung geladen wird, ein
Cannabisrückstand gefunden, ist die Absolvierung einer MPU nicht mehr
vermeidbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az: 11 B
48/96) verlangt für ein Screening nur, daß "hinreichend aussagekräftige
Anzeichen für den Verdacht bestehen, daß der Betroffene regelmäßig Haschisch
konsumiert." Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B
96.2359) hingegen "neigt zu der Auffassung, daß selbst zugestandene oder
nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit des Cannabiskonsums für sich
allein nicht schon geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung zu
begründen." Daher "muß sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden,
daß der Konsument nicht bereit oder fähig ist, Konsum und Führen von
Kraftfahrzeugen zu trennen."
2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?
Nein, eigentlich nicht. "Die Behörden
und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen
Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu
verhüten." (§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht
das BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozeß
einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren
Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für "Strafvereitelung im
Amt") als der Drogenbesitzer. Allerdings ist es schon vorgekommen, daß
Polizisten bei der Staatsanwaltschaft mengenmäßig weniger angeben als sie
beschlagnahmt haben.
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
Es sind viele Methoden im Umlauf, die
kaum oder gar nicht geeignet sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu
gehört der Pfeffer zum Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum
Verpacken (da diese Gerüche durchlassen).
Cannabis ist für den
Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel Kokain oder LSD, wie man
sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese
Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr
viel riechen, weil sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit
verbreitet. "Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten
Glasbehälter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten Metallbehälter.
Aber auch nur, wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen ausgeprägten
Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch größere
Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben,
die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer
Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte versuchen, vorher
durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch doch recht ablenkend wirken
könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen
Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
Keineswegs, da
sämtliche Auslandspost kontrolliert wird. Ein Spürhund, der durch eine
Postabteilung geführt wird, wird es ohne großen Aufwand finden. Natürlich könnte
der Empfänger behaupten, von der Sendung nichts gewußt zu haben. Dann muß er sie
aber bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet nun die Polizei einen
entsprechenden Brief, kann sie ihn dem Empfänger zukommen lassen und zugreifen,
wenn dieser das nicht sofort anzeigt. Oft kommt aber die Polizei schneller als
die Sendung.
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie
Urinreiniger?
In Blut können bei "chronischem" Konsum THC-Metaboliten
(Aubbauprodukte wie THC-COOH) auch noch nach mehreren Wochen festgestellt
werden. Im Urin unter Umständen sogar bis zu drei Monaten.
Haare speichern
Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der Haare also je nach
Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden Konsum nachweisen. Da Haare im
Monat ungefähr einen Zentimeter wachsen, kann man also bei einer Länge von 20 cm
den Konsum von 20 Monaten nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche
Untersuchung verwendet werden. Es hat keinen Sinn, mit irgendwelchen Tricks zu
manipulieren. Meist sieht sowieso jemand zu, desweiteren wird u.a. auch die
Urintemperatur gemessen. Jede Beimengung eines Stoffes senkt die Temperatur,
verändert die Farbe und wird somit schon dadurch erkannt. Die handelsüblichen
Urinreiniger (Zydot) sind, wenn man sich an die Einnahmevorschrift hält, relativ
verläßlich. Diese sollten aber nur benutzt werden, wenn es dringend ist. Hat man
mehrere Wochen Zeit, reicht es, sehr viel zu trinken (ca. drei Liter am Tag),
viel Bewegung, Vitamine sowie viel Schwitzen. Natürlich bei gleichzeitiger
Cannabisabstinenz. Allerdings wird durch diese Flüssigkeitsmenge der
Kreatininwert (Abbauprodukt von Kreatin; auch ein Wert, der getestet wird)
gesenkt. Dieses läßt sich vermeiden, wenn man einige Tage vorher in die Apotheke
geht und sich "Kreatin Optifit" (PZN: 7438113) oder "Kreatin Energie plus" (PZN:
7520671) kauft und dieses einnimmt. Veganer und Vegetarier haben das Problem des
niedrigen Kreatininwertes übrigends immer!
3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?
Bei der Musterung
wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf Drogen untersucht. Daher
kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen)
gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem
Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest
Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund,
Drogenkonsum zu gestehen. Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu
befürchten: Viele werden zum Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos.
Außerdem darf man im Dienst nicht Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht, da
die Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
Ist man in
unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist die wichtigste
Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben zur Person
[Name/Wohnsitz/Geboren (Datum und Ort) /ungefähre Angabe des Jobs
(Student,Arbeiter,Angestellter)] machen. Wer mehr sagt, schadet sich nur selbst,
denn entlastende Aussagen kann man später (vor Gericht) immer noch machen.
Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen.
Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu
lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem Kurzzeitgedächtnis
ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das
einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne
Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht
eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt
sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal heraus, kann man den
Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann
man sich Art und Menge quittieren lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen
sein, daß Polizisten eine geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich
mitgenommen hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem
Ex-Besitzer eine geringere Strafe bescheren. Bekommt man eine Vorladung von der
Polizei, so sollte man diese wegwerfen. Nicht hingehen. Keine Sorge, holen
können sie Euch nicht.
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
Wenn nicht die
Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld einstellt, wenn es
also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Adressen gibt es bei
uns. Dieser kann dann Akteneinsicht nehmen.
4.1 Quellen
- Gesetzes- und Urteilstexte
- Körner, Harald-Hans - "Betäubungsmittelgesetz", Verlag C.-H. Beck, ISBN
3-406-36924-3
- Weber, Klaus - "BtMG", Verlag C.-H. Beck, ISBN 3-406-44432-6
- Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
- Texte zum
Führerscheinproblem von Michael Hettenbach
- Studie "Cannabis im Straßenverkehr", Prof. Dr. Thomas Daldrup, Institut
für Rechtsmedizin der H.-Heine-Universität Düsseldorf, August 1996
- Pressemitteilungen
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