Menschenrechtsverletzungen in BRD-Knästen – am Beispiel der Drogengefangenen

Veröffentlicht am 7. September 2011
Diesen Artikel drucken

Grafik Kein Knast für DrogenEs fällt noch immer einigen Menschen schwer, Menschen die wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) inhaftiert sind, als „politische Gefangene“ zu betrachten. Sicher ist eine Differenzierung auch hier angebracht, zum einen im Hinblick auf den politisch-historischen Hintergrund des Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) und zum anderen auf die medizinisch-wissenschaftliche Grundlage des BtMG.

In Bezug auf die Listung von Hanf in Anlage I zum BtMG können Wir heute mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, und die in den letzten Jahren publik gewordenen Informationen zur Entstehung der HanfProhibition belegen dies, dass das Verbot politisch begründet war (ist).

Im Haft setzt sich dann die Diskriminierungspolitik fort. BtM-Gefangene sind ärgsten Schikanen im Knast ausgesetzt, hierzu zählen: regelmäßige Zellenkontrollen, „Pflichtstunden“ bei Sucht- bzw. Drogenberatung (im Rahmen eines sog. Vollzugplanes), spontane Leibesvisitationen, besonders überwachte Besuche, versagen oder beschränken von Besuchszeiten für einzelne Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis, und auch die berüchtigten Urinkontrollen (UK’s) dürfen nicht fehlen.

Die sogenannte „Vollzugslockerung“ (Ausgang, Urlaub aus der Haft) werden regelmäßig von einem negativen Urintest (EMIT-Verfahren) abhängig gemacht. Uns sind Fälle bekannt, wo Gefangene von Vollzugslockerungen ausgeschlossen wurden, weil sie passiv THC aufgenommen haben (Durchschnittlicher Richtwert 20ng). In einer engen Knastzelle in der sich z.B. 3-5 Personen befinden (Gemeinschaftszelle oder während der „Auf/Umschlusszeiten“) und alle, bis auf eine Person, rauchen Hanf, dann wird auch eben die nicht mitrauchende Person THC-positiv in der Urinanalyse sein. Die „Beweisführung“ zur Entlastung der Betroffenen geht in den meisten Fällen ins Leere, da bei einer transparenten Sachlage unter Umständen Mitgefangene in Mitleidenschaft gezogen werden können.

Hilfe zur Selbsthilfe durch Solidarisierung

Einige Menschen, die sich in der Grünen Hilfe engagieren, haben persönliche Erfahrungen mit dem Knast(über)leben gemacht, und können daher in einigen Fällen nützliche Tipps für den Aufenthalt hinter Gittern geben. An dieser Stelle einige Grundsätzlichkeiten:

  • Jede Maßnahme gegen den Gefangenen kann durch eine Beschwerde – §109ff. StVollG – angefochten werden. Beschwerden gem. §109ff. StVollG können darüber hinaus in allen Fällen „offensichtlicher Diskriminierung“ etc. formuliert werden.
  • Positive Urinbefunde im ersten Analyseverfahren (idR. EMIT-Analyse) müssen auf Verlangen des/der Gefangenen durch ein zweites Vergleichsgutachten bestätigt werden. Bei Bestätigung des positiven ersten Ergebnisses gehen die Untersuchungskosten (zwischen 90 und 200 Euro) zu Lasten des/der Gefangenen, andernfalls zahlt die Justiz(Staats)kasse.
  • Sobald eine positive Urinanalyse zu knastinternen Sanktionen führt, den Beschwerdeweg (§109ff. StVollG) einschlagen. Der bloße Konsum ist nicht strafbar, und wo keine gesetzliche Strafandrohung besteht, kann folglich auch keine Strafe verhängt werden.
  • Gelegentlich soll es vorkommen, dass in bzw. aus dem Knast kommende Post „verschwindet“, daher immer ein Verzeichnis über Postein- und ausgänge anfertigen. Beim leisesten Verdacht auf justiziare Unregelmäßigkeiten sofort eine Strafanzeige loslassen!
  • Die Versorgung in BRD-Knästen sieht finster aus, zwar gibt es kein „Wasser und Brot“ mehr, was sogar in den meisten Fällen wohl noch gesünder wäre, aber die Knastnahrung ist wirklich erbärmlich und ungesund dazu. Und der knastinterne Lebensmittelhandel stellt eine Art „Organisierter Kriminalität“ für sich dar; überhöhte Preise werden durch die Monopolstellung künstlich in der Höhe gehalten. Uns ist zu Ohren gekommen, dass in dem einen oder anderen Fall Pakete (z.T. von mehreren Kilogramm) an Gefangene ausgehändigt wurden, deie aus den europäischen Nachbarländern kamen. Normalerweise dürfen im Jahr nur drei Pakete mit einem beschränkten Gewicht in den Knast geschickt werden. In den BtM-Fällen ist es in den vergangenen Jahren in den JustizVollzugsAnstalten zunehmend Brauch geworden, diese Pakete abzuschaffen und nur noch entsprechende Geldspenden zuzulassen.

    Aus: „Es war schon immer etwas teurer, einen besonderen Gechmack zu haben .. “ – Hänflinge im Knast, Dennis Charas, Grüne Hilfe Fibel, 4. Auflage im Mai 1999, Edition Rauschkunde, Werner Pieper & Die Grüne Kraft

Gebe uns ein Kommentar zum Artikel: