Strategien der Haftvermeidung

Veröffentlicht am 9. September 2011
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Grafik Kein Knast für DrogenEine Inhaftierung bedeutet für den Betroffenen eine Grenzsituation. Das tägliche Leben, Partnerschaften, Jobs und nicht zuletzt die körperliche Freiheit stehen auf dem Spiel. Noch dramatischer wird es, wenn der Inhaftierte krank ist, z.B. an AIDS im Lebensspiel präsent ist.

Für deutsche Gerichte ist dies oft kein Haftverschonungsgrund.

Um so wichtiger, mögliche Strategien einer Haftvermeidung zu kennen. Das mag helfen, eine Haftverkürzung zu erreichen oder eine Haft erst garnicht antreten zu müssen.

Für Abhängige chemischer Substanzen besteht gegenwärtig die Möglichkeit der Haftvermeidung durch „Therapie statt Strafe“. Aber auch für andere Gefangene bestehen Möglichkeiten einer Haftverschonung bzw. -verkürzung.

Vor allem für HIV- und AIDS infizierte BTM-Inhaftierte, die Hanf als Heilmittel benutzt haben und deswegen zu Haft verurteilt wurden, können nachfolgende Ausführungen hilfreich sein.

Die Paragraphen

§35 BtMG Zurückstellung der Strafvollstreckung: Therapie statt Strafe
§36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§37 Absehen von der Verfolgung
Den vollständigen Wortlaut bitte dem Betäubungsmittel-Gesetz entnehmen.

Reststrafengesuche

Für alle Inhaftierten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu stellen. Dieses „Halbstrafengesuch“ kann nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln (Zwei-Drittel-Gesuch) der Haftstrafe t3w53ll5 oder wenn die Haftzeit weitestgehend verbüßt ist (Reststrafengesuch), werden. Wichtig für die Entscheidung der eingebundenen Justizbehörde (Staatsanwaltschaft, Strafvollzugskammer) ist die (positive!) Stellungsnahme der jeweiligen JVA.

Gnadenweg

Das Gnadenrecht ist Landesrecht. Dieses Recht wird in den verschiedenen Ländern unterschiedlich gehandhabt. Das erschwert das Fixieren einheitlicher Gnadenwegs-Strategien. Grundsätzlich sagt die Rechtssprechung, daß die noch bestehende Lebenserwartung oder eine schwerwiegende Erkrankung bei der Zumessung der Haftstrafendauer berücksichtigt werden muß. Sollte soetwas beim Urteil unterschlagen worden sein, kann es verschärft als Gnadengesuchs-Argument oder auch hinsichtlich eines Reststrafengesuches ins Gewicht fallen.

Möglich sind auch Kombinationen verschiedener Verfahren. So kann z.B. zunächst eine Strafunterbrechung wegen Erkrankung herbeigeführt werden und während der Haftunterbrechung dann ein Gnadengesuch gestellt werden.

Aus: Grüne Hilfe Fibel, 4. Auflage im Mai 1999, Seite 19ff., Edition Rauschkunde, Werner Pieper & Die Grüne Kraft

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