Hinweise zur Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

Veröffentlicht am 15. August 2014
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Es kommt nicht selten in der Praxis vor, dass -soweit die Staatsgewalt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat- die Betroffenen beim ersten Kontakt mit der Polizei mündlich ohne weitere Begründung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen werden. Oftmals wird der Ausspruch mit dem Zusatz garniert „bei Nichtbefolgung der Vorladung können Sie auch zwangsweise vorgeführt werden“.

Solltet Ihr in eine derartige missliche Lage geraten sein, empfiehlt es sich den/die Beamten höflich zu bitten, Euch eine schriftliche Vorladung unter konkreter Benennung der Ermächtigungslage für die erkennungsdienstliche Behandlung zukommen zu lassen. In Regel wird dieser Bitte auch entsprochen.

Dies empfiehlt sich deshalb, da Ihr ansonsten nicht wirklich überprüfen könnt, ob die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung überhaupt rechtmäßig ist.

Nach § 81b StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens und für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Der Paragraf unterscheidet hierbei zwischen:

1. für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens: hierbei werden die Fingerabdrückt, Lichtbilder etc. zur Durchführung des konkreten Strafverfahrens benötigt (z.B. um bei einer Vielzahl von potentiellen Verdächtigen aufzuklären, wer als Täter in Frage kommt und wer nicht). Eine Löschung der Unterlagen findet in Regel auf Antrag bei vollständiger Ausräumung des Tatverdachts statt.

2. zum Zwecke des Erkennungsdienstes: die gewonnenen Unterlagen dienen hier nicht der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten Strafverfahren, sondern der vorsorglichen Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Eine Löschung erfolgt in der Regel erst dann, wenn die Unterlagen nicht mehr für die präventive Polizeiarbeit erforderlich sind oder die Speicherung selbst rechtswidrig war. Eine Prüfung der Erforderlichkeit findet nach Ablauf von bestimmten Fristen, welche in den Polizeigesetzen der einzelnen Länder zu finden sind, statt.

Ob die erkennungsdienstliche Behandlung in Eurem Fall rechtmäßig ist, kann auf die Schnelle nicht gesagt werden. Hierzu bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls.

Wenn Ihr also vermeiden wollt, dass die Polizei von Euch vorschnell Fingerabdrücke, Lichtbilder, besondere körperliche Merkmale etc. abnimmt, lasst Euch die Vorladung schriftlich geben und zieht fachkundige Hilfe heran. Nur so kann vermieden werden, dass die „sog. Verbrecherkartei“ immer größer wird und selbst derjenige darin aufgenommen wird, dem nur eine Bagatelle vorgeworfen wird.

Wie immer gilt: Wenn Ihr Fragen habt, ruft uns an oder nutzt den Kommentarbereich. Sämtliche Hinweise ersetzen, wie immer, natürlich keine Rechtsberatung.

Wenn ihr in den letzten 6 Monaten einer Erkennungsdienstlichen Maßnahme unterzogen wurdet, dann schreibt bitte eine Mail an bw@gruene-hilf.de mit Betreff „ED“.  Wir arbeiten daran hier vielleicht mal eine Änderung herbeizuühren. Versprechen können wir aber nichts. Aber eure Hinweise sind wichtig, denn vielleicht gibt es mal einen Präzendenzfall den man „durchprozessieren“ kann.  Es kann nicht sein, dass jede sonstige Maßnahme schriftlich begründet angekündigt werden muss, während die Erkennunsdienstliche Maßnahme, deren Nichtbefolgung auch mit Gewalt durchgesetzt werden kann, mal so eben lapidar am Telefon angekündigt werden kann. 

 

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