Sind Nutzhanf-/CBD- Blüten legal?

Veröffentlicht am 5. Juli 2021
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CBD-Blüten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Das Angebot ist groß und vielfältig. Aber ist der Umgang mit ihnen auch erlaubt?

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 24.03.2021 (6 StR 240/20) entschieden, dass auch Nutzhanfprodukte nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel  einzustufen sind. Ob sich die Produkte zum Konsum oder zum Berauschen eignen, spiele dabei keine Rolle. Auch käme die Ausnahmeregelung b zur Position „Cannabis“ der Anlage I zum BtMG nicht zur Anwendung. Der BGH hat zwar ausgeführt, dass sie auch greifen kann, wenn der Endabnehmer keine gewerblichen Zwecke verfolgt, jedoch bestehe die Möglichkeit beim Verzehr von aus Nutzhanf hergestelltem Gebäck einen Rausch zu erzeugen, was wiederum der Anwendung der Ausnahmevorschrift entgegen steht.

Davon ausgehend wäre der Umgang mit derartigen Produkten strafbar. Entscheidend für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass die Erwerber bzw. die gewerblichen Verkäufer wussten bzw. hätten erkennen können, dass der Verzehr von aus Nutzhanf gewonnenem Gebäck einen Rausch erzeugen kann.

Gehen die Betroffen also davon aus, dass ein Rausch mit den erworbenen Erzeugnissen nicht erzielt werden kann, so hätten sie die Rauschmitteleigenschaft nicht erkannt und eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat würden ausscheiden.

Fällt der Vorsatz weg, bedeutet dies aber nicht, dass die Betroffenen straffrei bleiben. In diesen Fällen werden die Gerichte weiter prüfen, ob nicht eine fahrlässige Begehungsweise gem. § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht kommt. Wann diese durch Gerichte angenommen wird, bleibt abzuwarten.

Festzuhalten bleibt daher, dass derjenige, der auf Nummer sicher gehen will, einen Bogen um Nutzhanf bzw. CBD-Blüten machen sollte, bis abschließend gerichtlich geklärt ist, wann von einem legalen Umgang mit diesen Produkten auszugehen ist.

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