Sind Chatnachrichten für eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausreichend?

Veröffentlicht am 23. Juni 2022
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Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen von Ermittlungsverfahren Mobilfunkgeräte bzw. andere Speichermedien ausgewertet werden.

Wird auf diesen Datenträgern Kommunikation festgestellt, bei der die Ermittlungsbehörden den Verdacht haben, es geht um den Verkauf und den Erwerb von Betäubungsmitteln, werden regelmäßig Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diese enden nicht selten mit einer Verurteilung.

Worauf gilt es bei diesen Verfahren zu achten?

Erstmal müssen die Ermittlungsbehörden nachweisen, dass die Person, die beim Mobilfunkanbieter zu dieser Nummer hinterlegt ist, die verdächtige Kommunikation überhaupt geführt hat. Da jedoch in den Chats oftmals Namen und Adressen genannt werden, die mit denen bei dem Telekommunikationsdienstleister hinterlegten übereinstimmen, ist die Hürde schnell genommen.

Weiter muss festgestellt werden, dass Gegenstand der Unterhaltung auch der Verkauf/Erwerb von Betäubungsmitteln ist. Hier ist meist ausreichend, wenn Wörter wie z.B. „Grünes“, „Weißes“ fallen. Werden in diesem Zusammenhang auch noch Zahlen genannt, wird es sehr schwer darzustellen, dass es nicht um Betäubungsmittelgeschäfte geht. Sind die Betroffenen in der Vergangenheit  auch noch wegen Betäubungsmitteldelikten aufgefallen bzw. haben in dem Ermittlungsverfahren durchgeführte Durchsuchungen zu Betäubungsmittelbeschlagnahmungen bei den Betroffenen geführt, sieht es noch ungünstiger aus.

Jetzt kommen wir aber zu dem Entscheidenden. Soweit es um den Erwerb und nicht um das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geht – hierzu später-, muss auch nachgewiesen werden, dass es tatsächlich zu einer Betäubungsmittelübergabe gekommen ist. Diese lässt sich jedoch oftmals den Chats nicht entnehmen, es sei denn im Chat heißt es: „ Ich stehe vor der Tür, Ok, ich komme runter“ und 10 Minuten später wird geschrieben: „Danke Dir, das Zeug knallt super“. Hier wird man nicht mehr sagen können, eine Übergabe habe nicht stattgefunden.

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht es etwas anders aus. Hier muss nicht festgestellt werden, dass die Betäubungsmittel tatsächlich zum Erwerber gelangt sind. Ausreichend ist regelmäßig die bloße Erklärung, man wolle Betäubungsmittel mit Gewinn verkaufen. Werden Betäubungsmittel jedoch verschenkt oder zum Selbstkostenpreis abgegeben, so muss auch wie beim Erwerb der Nachweis geführt werden, die Betäubungsmittel sind tatsächlich übergeben worden.

Bitte beachtet, dass in diesem Artikel nicht auf etwaige Beweisverwertungsverbote wegen grob fehlerhafter Beweismittelgewinnung eingegangen wurde.

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