Was droht Drogenkonsumenten bei der Bundeswehr
Die Hinweise zur disziplinaren Würdigung sollen eine Hilfe sein und binden die zuständigen Disziplinarvorgesetzten nicht; im Zusammenhang mit dem Antrag auf fristlose Entlassung nach § 55 Absatz 5 SG ist jedoch der Erlass ZDv 14/3 B 130 zu beachten.
Neben der disziplinaren Würdigung bietet sich jedoch in vielen Fällen die statusrechtliche Maßnahme einer fristlosen Entlassung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 Wehrpflichtgesetz (WPflG) oder § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) an.
(Vor Beantragung eines Ausdrücklichen Hinweises oder der vorzeitigen/fristlosen Entlassung empfiehlt sich regelmäßig eine telefonische Rücksprache mit der Entlassungsdienststelle!). Entlassungsdienststellen s. ZDv 14/5 B 108
Bei minderschweren Fällen bei Alkohol/Cannabis wird von einer Entlassung eher abgesehen und eher Disziplinarmassnahmen anberaunt.
Wir möchten an dieser Stelle in Sachen Recht gerne auf das Informationsportal Sucht-Prävention in der Bundeswehr hinweisen. Allerdings scheinen einige Informationen noch aus dem Jahr 2005 zu stammen! Vielleicht gibt es aktuellere Informationen bei der Soldatenselbsthilfe Sucht.