Was ist eine „nicht geringe Menge“?

Nicht alles, was keine „geringe Menge“ ist, ist deshalb gleich eine „nicht geringe Menge“.

In § 29a BtMG steht: „Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel […] an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder […] zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge […] Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt.“

Diese Taten gelten als Verbrechen und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat für die „nicht geringe Menge“ einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze „zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe“ von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.