Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?

Im Dezember 2004 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass Spuren von THC im Blut nicht automatisch bedeuten, dass ein Fahrer „unter der Wirkung“ einer Droge steht. Es geht davon aus, dass bei einer Konzentration von weniger als 1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut nicht mehr von einem Drogeneinfluss ausgegangen werden kann. (Beim Beschwerdeführer wurden 16 Stunden nach dem Konsum 0,5 Nanogramm gemessen.)

Wird die Grenze überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Man muß mit einem Bußgeld bis zu 1500 Euro, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 250 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig.

Für einen Straftatbestand („Trunkenheit im Verkehr“, § 316 StGB) reicht die bloße Feststellung von Drogeneinfluss jedoch nicht aus. Dafür muss die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nachgewiesen werden.

Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die mehrere hundert Euro kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen.

Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92), daß einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wurde häufig versucht, in einem sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen.
Zu dieser Praxis gab es drei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts im Sommer 2002 (Az: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95, 1 BvR 1143/98). Danach „geht die Kammer davon aus, daß der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein kein hinreichendes Verdachtsmoment bildet“, daß man Cannabiskonsum und Strassenverkehr nicht trennen kann. Nicht zur Entscheidung angenommen wurde allerdings der Fall eines Taxifahrers, bei dem im Aschenbecher des Autos ein Joint-Stummel gefunden wurde. In den anderen Fällen wurde entschieden, daß eine Verweigerung des Drogenscreenings nicht zum Entzug des Führerscheins hätte führen dürfen.