Satzung des Grüne Hilfe Netzwerk e.V.

Grüne Hilfe Netzwerk e.V.

Satzung

Stand: 01.02.2000

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Grüne Hilfe Netzwerk und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Arenrath/Eifel.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich für die Minderung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Drogenproblematik ein. Dies geschieht insbesondere durch:

1. Prävention

2. Aufklärung

3. Gesundheitsvor- und fürsorge

4. Resozialisierung

§3 Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt, der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder bekommen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Formen der Mitgliedschaft sind:

a) Ordentliche Mitgliedschaft. Ordentliches Mitglied kann werden, wer ein Regional- oder Fachbüro führt und dies in einer dreimonatigen Probezeit unter Beweis stellt.
b) Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder entrichten ein Jahresförderbetrag und haben bei Mitgliederversammlungen, Teilnahme- Antrags- sowie Mitberatungsrecht. Die Fördermitglieder haben das Recht , zwei Kassenprüfer zu wählen, die vom Vorstand alle 3 Monate (Quartal) den Kassenbericht vorgelegt bekommen und den Prüfungsbericht auf der JVM vorlegen.
c) Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder werden von der JVM aufgrund ideeller Unterstützung der Vereinsarbeit vorgeschlagen und sind nach der Annahme der Ehrenmitgliedschaft Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag zahlen und haben dieselben rechte wie die Fördermitglieder.

3. Mitgliedschaft

a) Über die Aufnahme und Ablehnung von Ordentlichen Mitgliedern entscheidet vorläufig der Vorstand, die endgültige Entscheidung fällt die jeweils nächste Mitgliederversammlung (MV). Der Antragsteller darf dabei anwesend sein.
b) Über die Aufnahme und Ablehnung von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
c) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die MV.
d) Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod
2. Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
3. Durch Ausschluss

e) Ein Mitglied , welches gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Vorschlag eines Mitgliedes durch Beschluss der MV mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Bis zur endgültigen Entscheidung kann der Vorstand das betreffende Mitglied von seinen Aufgaben entheben. Betrifft der Ausschluss Teile des Vorstandes so ruht das Amt der betreffenden Person bis zur jeweiligen folgenden MV. In dringenden Fällen wird eine Außerordentliche MV einberaumt.

§6 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung (MV)
2. Vorstand
3. Regional- und Fachbüros

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die jeweils gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung von MV`s.
b) Ausführung der Beschlüsse der MV.
c) Kassenführung und Erstellung der Jahresbilanz sowie eines Jahresberichtes.
d) Einrichtung eines Zentralkonto, dessen Einnahmen nach einem Verteilungsschlüssel in Absprache mit den Regional- und Fachbüros innerhalb der Grüne Hilfe Netzwerk verteilt werden.

4. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

6. Satzungsänderungen die von Aufsichts-Gerichts-und/oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung(en) müssen allen Vereinsmitgliedern zu jeweiligen folgenden MV vorgelegt werden.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die MV ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2. Die Eiberufung der MV folgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Der MV sind die Jahresbilanz und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

4. Weitere Aufgaben der MV sind:

a) Wahl des Vorstandes.
b) Auflösung des Vereins.

Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.

Eine außerordentliche MV ist einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§9 Regional- und Fachbüros

Die Regional- und Fachbüros werden durch die MV bestimmt und legen zur JMV einen rechenschafts- und Kassenbericht vor. Dem Vorstand legen die entsprechenden Büros alle 4 Wochen sowie vor der JMV einen Kassenbericht vor. Die Kriterien zur Eröffnung und Führung eines Regional- oder Fachbüros werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.

§10 Bekundungen und Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen, die in den MV`s gefassten Beschlüsse zusätzlich von einem Vorstandsmitglied.

§11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der MV.

§12 Auflösung des Vereins

Bei einer Auflösung des Vereins oder einem Wegfall seiner bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Aidsstiftung e.V. mit Hauptsitz in Berlin oder einer anderen gemeinnützige Vereinigung.

Arenrath/Eifel, den 01. Februar 2000