Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?

Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld oder Einstellung mangels Anlass (§ 170 Abs. 2 StPO) einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Ein Prozeß ist in den Händen eines Profis natürlich besser aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien).

Eine Akteneinsicht kannst du per Antrag erhalten oder mit einem Rechtsanwalt. § 147 Abs.7 StPO ermöglicht dem Beschuldigten auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus der Akten zu erhalten.

Für bestimmte bedürftige Gruppen (Schüler, Studenten, …) gibt es beim zuständigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg.

Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt, kann sich an die „Grüne Hilfe“ wenden. Sie ist im Web unter www.gruene-hilfe.de zu erreichen. Auf der Website findet man übrigens auch Infos für das Spendenkonto…

Kurzinfo zu häufig genutzten Paragraphen

Einstellung nach § 170 II StPO

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Hier hat die StA den „genügenden Anlass“ verneint. Denn für eine Anklage muß eine „Verurteilung des Angeklagten mit Wahrscheinlicheit zu erwarten sein“. Der Grund, warum diese nicht zu erwarten ist, muss nicht zwingend mangelnder Tatverdacht sein, sondern kann auch die wahrscheinliche Annahme sein, dass nach einer Anklage vom Gericht eingestellt wird (zb. nach § 31a BtmG „geringe Menge/geringe Schuld“, 153a StPO „Einstellung gegen Wiedergutmachung“).

§ 31a BtMG -Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Siehe auch: Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe