Das Grüne Hilfe Netzwerk, für Menschen mit Problemen mit dem BtMG

Willkommen auf der Webseite des Grüne Hilfe Netzwerk e.V.

Der Grüne Hilfe Netzwerk e.V. ist ein Organ bundesweiter Pro-Hanf Gruppen, welcher 1994 auf Initiative der Cannabis-Bundeskonferenz entstanden ist.

"Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern."

Wir verstehen uns als Kontakt- und Informationsbörse sowie Hilfe zur Selbsthilfe zu den Themen Cannabis und Recht, Cannabis als Medizin und Gefangenenbetreuung.

In der Navigationsleiste, auf der rechten Hälfte der Webseite, findest du Kontaktinformationen sowie eine Vielzahl von Informationen und Links.


Die Nummer für alle Fälle!

16. März 2013

Soweit Euer Büro nicht erreichbar ist, Euer Bundesland kein Büro hat oder kurzfristige Hilfe, auch am Wochenende, notwendig sein sollte, ruft einfach unter dieser Nummer an: 017620556690

Jena: Veranstaltung „Recht und Rausch?“ am 22. Januar

21. Januar 2013

Veranstaltung „Recht und Rausch?“
am Dienstag, den 22.Januar in Jena
mit Jo Biermanski (Grüne Hilfe Hessen)

Veranstaltet von der Hochschulgruppe Intergrün – ökologische Linke.

Die rechtliche Situation und… Möglichkeiten – ein Abend für Gesetzestreue!
Legal, illegal – scheißegal? Formal gibt es ein ganzes Bündel an Gesetzen zum Thema Drogenkonsum. Fakt ist aber auch, dass die Gesetzeslage für Viele unübersichtlich ist und ebenso viele Mythen kursieren. Hinzu kommt, dass oft nicht nur der pure Gesetzestext relevant ist, sondern auch die Verfahrenseinstellungspraxis, die von Bundesland zu Bundesland verschieden ausfällt. Mit dieser Veranstaltung möchten wir für Klarheit sorgen und uns die rechtlichen Fakten zum Thema BtMG erklären lassen. Neben den spezifischen straf- und verwaltungsrechtlichen Infos zum Thema, wird es auch um Tipps zum Verhalten bei Personen-, Verkehrskontrollen und Hausdurchsuchungen gehen. Dafür haben wir Jo Biermanski von der „Grünen Hilfe“ gewinnen können, der im Anschluss auch gerne Fragen beantwortet.

Input-Vortrag und anschließende Gesprächsrunde mit Jo Biermanski (GH Hessen)
Dienstag, 22. Januar / 19 Uhr/ „Haus auf der Mauer“, Johannisplatz 26, 07743 Jena

Cannabis und Führerschein (1) – Nach der Polizeikontrolle

13. Dezember 2012

Dieses Thema ist leider komplex, deshalb wird ein Artikel nicht ausreichen. In den nächstenArtikeln wird noch näher auf Folgen eingegangen und was man überhaupt tun kann. Wichtig ist zunächst einmal, daß Ihr wisst, was und weshalb auf euch zukommt. Hier  geht es nur um die Polizeilichen Ermittlungen – die Maßnahmen der Führerscheinstelle haben damit nichts zu tun (sind aber meistens die schlimmeren).

Erwischt – was nun? Mit dieser Fragestellung rufen uns viele Leute an, die bei einer Kontrolle im Straßenverkehr zu einer Blutentnahme genötigt wurden und nun wissen wollen, was auf sie zukommt.

Zunächst ist festzuhalten, daß die Polizei im Regelfall wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen Euch ermittelt. In besonderen Fällen kann auch eine Straftat vorliegen, dazu aber später mehr. Die Polizei ermittelt nicht hinsichtlich Eurer generellen Eignung am Straßenverkehr teilzunehmen!

Diese Ordnungswidrigkeit ist in §24a StVG geregelt.
http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html

Bei Cannabis wird auf Absatz 2 abgestellt:

„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Analog zur 0,5 Promille Grenze bei Alkohol, wird bei Cannabis auf den gefunden aktiven THC Wert im Blut abgestellt. Dieser soll belegen, ob jemand tatsächlich berauscht am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das dieses nicht so einfach ist, wäre einen eigenen Artikel, im folgenden soll nur auf die Handhabung seitens der Behörden abgestellt werden. Liegt dieser über 1,0 ng/ml so hat man diese Ordnungswidrigkeit begangen.

Die Folgen sind: 2 Punkte in Flensburg (edit: Nach dem neuen System – vorher waren es 4), 1 Monat Fahrverbot (das innerhalb von 3 Monaten angetreten werden kann), 500€ Geldstrafe, sowie die
Entrichtung der Kosten der Blutentnahme (250€).

Wie ich oben schon erwähnt habe, muß aber nicht nur eine
Ordnungswidrigkeit vorliegen, ggf. kann es sich auch um eine Straftat handeln. Nun ist es so, daß nur bei Alkohol hier genaue Grenzwerte
existieren.
Für illegal Drogen oder ggf. auch legale Medikamente existieren solche Werte nicht.

Dieses regelt der 316 StGb:
„Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.“

Da es wie schon gesagt keine Grenzwerte für Cannabis gibt, wird hier in der Praxis auf den Eindruck der Polizeibeamten und des untersuchenden Mediziners abgestellt. Simpel ausgedrückt: Wer bei der Untersuchung nicht mehr stehen kann, der befindet sich im Bereich einer Straftat. Dabei ist es im Prinzip egal, ob illegale Drogen oder lediglich Medikamente
konsumiert wurden.

In der Regel werden allerdings solche „Ausfallerscheinungen“ bei Cannabis konsumierenden Straßenverkehrsteilnehmern nicht festgestellt. Falls doch – sollte man sich unbedingt an einen Anwalt wenden, oder besser uns anrufen, damit wir helfen können und ggf. einen vermitteln können.

Leider ist die ganze Geschichte nach der Ordnungswidrigkeit, noch lange nicht gegessen.  Die wirklich schlimmen Folgen, kommen dann noch.

Was ihr als erstes nach so einer stressigen Kontrolle tun solltet:

1. Sofortige Abstinenz und jeglichen Konsum einstellen
2. Nach ca 14 Tagen bei der Polizei anrufen und eure Blutwerte erfragen – wenn ihr das nicht tut, bekommt ihr die eventuell erst dann wenn es schon  zu spät ist. Die meisten Polizisten melden sich von alleine, dieses ist aber keine Vorschrift und passiert nicht immer. Deswegen anrufen und Werte notieren!
3. Kontaktiert uns, wenn ihr weitere Fragen habt.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Polizei hier nur wegen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt. In den geschilderten Ausnahmefällen auch wegen einer Straftat.  Führerscheinentzug ist bei einer Ordnungswidrigkeit kein Thema. Über die Geeignetheit am Straßenverkehr teilzunehmen, entscheidet erst die Führerscheinstelle.

Weiter geht es in kürze mit: Nach der Kontrolle ist vor der Kontrolle: Die Führerscheinstelle.

Wie immer könnte ihr in de Kommentaren Fragen stellen, oder Verbesserungsvorschläge für den Artikel posten.

Bigbrotherstaat Baden-Württemberg, der Führerschein und die Gelbe Karte

4. Dezember 2012

In Baden-Württemberg gibt es das Modell der „Gelben Karte“.  Das ganze ist ein von der Politik initiiertes Konzept um junge Gewalttäter auf die rechte Bahn zu bringen und zu warnen, dass es beim nächsten Vergehen Konsequenzen gibt. Diese erhalten von der Führerscheinstelle eine Verwarnung im Sinne einer gelbe Karte. Die Begründung ist, dass aufgrund der Aggressivität die Fahreignung in Zweifel zu ziehen sei (da besagtes Verhalten auch im Straßenverkehr anzunehmen ist) und mit dem nächsten Vergehen ein Entzug der Fahrerlaubnis drohe. Dieser Ansatz zeigte kriminologisch große Erfolge und ist auch generell begrüßenswert.

Das Konzept wurde ob des Erfolgs schnell erweitert: Jugendliche die durch „Alkohol- oder Drogenexzesse“ auffallen, bekamen nun auch die Gelbe Karte, selbst wenn es keinen Zusammenhang zum Straßenverkehr gibt. Link Auch das mag man noch begrüßen, denn die Betroffenen erhalten, zumindest scheinbar, nur einen Warnschuss. Allerdings muss man sich Fragen, wie, wo und wie lange diese Vergehen gespeichert werden.

Die Praxis sieht so aus: Mich erreichte vor kurzem ein Anruf, von jemanden der so eine Gelbe Karte erhalten hatte. Der Vorwurf der Führerscheinstelle lautete: „Sie wurden gesehen, wie sie einen Joint konsumiert haben, daher usw. usf.“. Um es nochmal festzuhalten: Der Vorwurf bestand tatsächlich darin, („angeblich“) gesehen worden zu sein. Wohlgemerkt nicht durch einen Polizei-  oder einen sonstigen Beamten.

Zum Sachverhalt: Besagter Anrufer befand sich auf ein Festivität in einer Gruppe wo ein Joint kreiste. Securitykräfte hatten das beobachtet, sind eingeschritten, haben Ausweisnummern aufgeschrieben und die Gruppe von der Festivität verwiesen.

Mit der Polizei hatte der Anrufer danach KEINEN Kontakt.

Wie kam es also zu dieser Meldung? Man kann nur mutmaßen was danach geschah:

a) Die tumben Sicherheitskräfte haben den Sachverhalt der Führerscheinstelle gemeldet. Das ist mehr als unwahrscheinlich.

b) Später war Polizei vor Ort, sie bekamen die Ausweisnummern und meldeten diese der Führerscheinstelle – ohne Vorladung oder sonstige Überprüfung des Sachverhalts. Die Aussage von irgendwelchen „Sicherheitskräften“ reichte wohl aus.

Das heißt, es fand keine rechtsstaatliche Prüfung statt. Von einer Zivilperson bei einer anrüchigen Handlung  (Konsum ist legal und keinen Straftat) beobachtet und gemeldet zu werden, reicht in BW anscheinend aus, damit der Staat sanktionierend und drohend tätigend werden kann.

So etwas kann und darf  keine rechtliche Relevanz besitzen! Solch ein Vorwurf erinnert an Zeiten die man gar nicht erwähnen mag. Ein behördliches Schreiben, dass mit „Sie wurden gesehen“ beginnt, könnte auch mit „Man hört oder man erzählt sich im Dorf, dass Sie ..“ anfangen.

Nun könnte man argumentieren, dass ja nichts passiert sei, lediglich eine (Ver-)warnung ist ergangen, die lediglich nur den Betroffenen zur Besserung motivieren soll.

Doch dort ist sehr wohl etwas passiert! Eine solche Auffälligkeit, die Zweifel an der Eignung des Führerscheins bedingt, ist in den Akten der Führerscheinstelle 10 Jahre gespeichert (unter gewissen Umständen sogar länger). In Worten: ZEHN Jahre! Bis 2022!

Zum Vergleich: Sexualstraftaten müssen  nach 10 Jahren aus dem polizeilichen Führungszeugnis gelöscht werden!

Un das alles wegen einer nicht belegbaren Anschuldigung durch Dritte!

Der Fall könnte eine erschreckende Ausnahme sein. Aber grundsätzlich ändert sich nichts an der Problematik der Gelben Karte: Erwachsene Bürger (ü18) sollen damit eingeschüchtert und erzogen werden. Bloß nicht auffallen!

Denkbar wäre aber auch folgender Fall: Ein 18 Jähriger besucht seine erste  Abi- oder Jahrgangsparty, betrinkt oder bekifft sich zum erstenmal  und übernimmt sich dabei, wie das wohl jeder Jugendliche einmal tut – und torkelt friedlich nach Hause. Auf dem Weg begegnet er Polizisten die sofort Meldung an die Führerscheinstelle machen. Konsequenz: Der Betroffene hat nun 10 Jahre einen Eintrag in der Akte! Nazimörderakten werden hingegen aus Datenschutzgründern früher geshreddert. Die von Sexualstraftätern nach der gleichen Zeit.

Wir nominieren daher das Land Baden-Württemberg für den diesjährigen Bigbrother-Award.

 

München: Weihnachts Hanf Kundgebung mit Infostand

4. Dezember 2012

Zum Jahreswechsel veranstalten die „Hanffreunde München“, bekannt vom Hanftag München, zusammen mit der Grüne Hilfe e.V. Bayern eine Kundgebung mit Infotisch am Odeonsplatz, um einen zukünftigen legalen Umgang mit Hanf (Cannabis) als Medizin, Rohstoff UND vor allem auch als Genussmittel, für aufgeklärte – drogenmündige Erwachsene ab 18 Jahren in Bayern und Deutschland zu fordern. Am 22.12. ab 14 Uhr findet ihr sie auf dem Odeonsplatz in München.

Grafik Flyer zum Hanfinfostand in München am 22.12.2012

Aktuelle Informationen gibt es auf der Facebook-Veranstaltungsseite.
Um Flyer dafür finanzieren zu können, brauchen die Kollegen ebenfalls noch Hilfe, jeder Euro hilft!
Kontaktdaten zu den Hanffreunden München: Website + EMail + Facebook-Seite