Das Grüne Hilfe Netzwerk, für Menschen mit Problemen mit dem BtMG

Willkommen auf der Webseite des Grüne Hilfe Netzwerk e.V.

Der Grüne Hilfe Netzwerk e.V. ist ein Organ bundesweiter Pro-Hanf Gruppen, welcher 1994 auf Initiative der Cannabis-Bundeskonferenz entstanden ist.

"Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern."

Wir verstehen uns als Kontakt- und Informationsbörse sowie Hilfe zur Selbsthilfe zu den Themen Cannabis und Recht, Cannabis als Medizin und Gefangenenbetreuung.

In der Navigationsleiste, auf der rechten Hälfte der Webseite, findest du Kontaktinformationen sowie eine Vielzahl von Informationen und Links.


05.10. Alsfeld: Diskussion „Cannabis legal! Aber wie?“

29. September 2023

Alsfeld. Am 05.Oktober leitet Jo Biermanski ( Sprecher der Grünen Hilfe Hessen) die Diskussions-Veranstaltung der Linken im Vogelsberg „Cannabis legal! Aber wie?“. Mit der Veranstaltung will Die Linke im Vogelsberg zu den Themen Cannabis-Gesetzentwurf und Cannabis Social Clubs informieren und diskutieren.

Als Referenten sind auf dem Podium Tim Barton (Cannabis Social Club Gießen), Ates Guerpinar (drogenpolitischer Sprecher der linken Bundestagsfraktion), Christiane Böhm / drogenpolitische Sprecherin der Linksfraktion im hessischen Landtag) und Matthias Riedl ( LTW-Direktkandidat der Linken im Vogelsberg) vertreten.

In offener Diskussionsrunde soll Interessierten die Möglichkeit zu Fragen und Diskussionsbeiträgen zum Thema Cannabis geboten werden.

Interessierte sind herzlich eingeladen zur Diskussion „Cannabis legal! Aber wie?“ am Donnerstag, den 05.Oktober um 19 Uhr im Kartoffelsack, Markt 16, 36304 Alsfeld.

Bericht zur Diskussion im Hanflabyrinth Prüm: Nutzhanf-Chancen und Cannabis-Entkriminalisierung

29. September 2022

Prüm. Auf Einladung von Carmen Weyandt (Eifler Hanflabyrith) diskutierten am Hanflabyrinth Prüm rund 20 Personen unter dem Motto „Die vielen Facetten des Hanf“ zum Thema Hanf/Cannabis/Marihuana.

Zunächst erläuterte Jochen Weyandt (Eifler Hanfgallier UK) die, gerade in Zeiten des Klimawandels, zu beachtenden ökologischen Vorteile des Hanf: Wächst fast auf jedem Boden, schnellwachsend bis zu 3-4 Meter in einer Wachstumsphase, benötigt keine Insekten-/ Unkrautvernichtsmittel, vielfältige Nutzungsmöglichkeiten für Nahrungsmittel, Dämmstoff, Kleidung, Kosmetika… Für vielfältige Hintergrundinformationen empfahl er das Buch “ Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf/Marihuana/Cannabis von Jack Herer (Verlag 2001). Er schilderte aber auch, wie schwer es, aufgrund der jahrzehntelangen Hanf-Verteufelung sei, Kooperationspartner und Abnehmer für Nutzhanf zu finden.

Jo Biermanski, hessischer Sprecher des „Grüne Hilfe Netzwerk .eV.“ schilderte, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 die Entkriminalisierung von THC ( berauschender Wirkstoff von Drogen-Hanf) forderte und urteilte, dass Cannabis im Gefärdungspotential allenfalls mit Alkohol und Nikotin gleichzusetzen sei. Dies sei aber in Deutschland von der bisher herrschenden Politik nicht, bzw. nur halbherzig umgesetzt worden: Lediglich die Einstellung von Strafverfahren bei geringen Mengen, je nach Bundesland 6-10g Haschisch oder Marihuna, sei nach nun fast 30 Jahren erfolgt.

Neue Verfassungsbeschwerden seien derzeit in Bearbeitung. Als „Ersatzstrafmittel“ schilderte er den niedrigen aktiven THC-Grenzwert von einem Nanogramm für die Teilnahme am Straßenverkehr: Schon einmaliger Konsum sei bis zu gut 24 Stunden nachweisbar und, während ein Joint lediglich 3-4 Stunden die Fahrtüchtigkeit behindere und internationale Verkehrsexperten einen Grenzwert von 5-10 Nanogramm empfehlen.

René Gorig, Sprecher der Initiative „Kein Knast Für Hanf“, berichtete von der Bundestags-Experten-Anhörung des Drogenbeauftragten der Bundesregierung , Burkhard Blienert, zur „Cannabis- Regulierung“. An der Anhörung hatten verschiedene Experten, auch aus USA, Uruguay, den Niederlanden, Portugal,… und Herr Gorig als Experte einer Legalisierungs-Initiative beratend teilnahmen. Er schilderte seinen Eindruck, dass der Drogenbeauftragte der Bundesregierung auf einem guten Weg sei, einen Gesetzentwurf zur Cannabis-Regulation inkl. lizensierter Verkaufsstellen auszuarbeiten. Wichtig ist Herrrn Gorig in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Amnestie für kriminalisierte THC-Straftäter.

Die Diskussionsrunde war sich einig, dass der Anbau und die Verwertung von Nutzhanf eine wichtige Rolle im Kampf gegen den Klimawandel spielen können und sprach sich einstimmig für die Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Cannabis-Regulierung aus.

Videobeitrag zum Hanflabyrinth Prüm/Eifel:

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24.9., Hanflabyrinth Prüm: Die vielen Facetten des Hanf & Diskussion

13. September 2022

54595 Prüm. Das Hanflabyrinth Prüm (im Ausstellungsgelände an der Markthalle) läd zur Diskussions-Veranstaltung „Die vielen Facetten des Hanf“. Referenten sind Jochen Weyandt (Eifler Hanfgallier UG) und Jo Biermanski (Grüne Hilfe Netzwerk e.V./ Hessen). Anschließend ist in offener Runde Gelegenheit für Diskussion und Fragen zu Nutzhanf und Legalisierungsthematik.

Zur Einführung wird Jochen Weyandt, Inhaber der Eifler Hanfgallier UG, die vielfältigen, beachtlichen ökologische Aspekte und Nutzungsmöglichkeiten eines nachhaltigen Hanfanbaus, aber auch Probleme eines Hanf-Bauern, erläutern. Anschließend wird Jo Biermanski, Sprecher des Grüne Hilfe- Regionalbüros Hessen (www.gruene-hilfe.de) mit einem Kurzreferat, in die derzeit noch herrschende Hanf/Cannabis/Marihuana- Verbotsproblematik und die derzeitige Legalisierungs-Debatte einführen.

In der nachfolgenden offenen Diskussionsrunde wird Gelegenheit geboten, Positionen und Fragen (auch rechtliche) zu Nutzhanf/Cannabis/Marihuana zu erläutern und abzuklären. Die Diskussions-Veranstaltung findet am Samstag den 24.September um 16 Uhr am Hanflabyrinth Prüm, im Ausstellungsgelände an der Markthalle statt. Interessierte sind herzlich eingeladen.

Sind Chatnachrichten für eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausreichend?

23. Juni 2022

Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen von Ermittlungsverfahren Mobilfunkgeräte bzw. andere Speichermedien ausgewertet werden.

Wird auf diesen Datenträgern Kommunikation festgestellt, bei der die Ermittlungsbehörden den Verdacht haben, es geht um den Verkauf und den Erwerb von Betäubungsmitteln, werden regelmäßig Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diese enden nicht selten mit einer Verurteilung.

Worauf gilt es bei diesen Verfahren zu achten?

Erstmal müssen die Ermittlungsbehörden nachweisen, dass die Person, die beim Mobilfunkanbieter zu dieser Nummer hinterlegt ist, die verdächtige Kommunikation überhaupt geführt hat. Da jedoch in den Chats oftmals Namen und Adressen genannt werden, die mit denen bei dem Telekommunikationsdienstleister hinterlegten übereinstimmen, ist die Hürde schnell genommen.

Weiter muss festgestellt werden, dass Gegenstand der Unterhaltung auch der Verkauf/Erwerb von Betäubungsmitteln ist. Hier ist meist ausreichend, wenn Wörter wie z.B. „Grünes“, „Weißes“ fallen. Werden in diesem Zusammenhang auch noch Zahlen genannt, wird es sehr schwer darzustellen, dass es nicht um Betäubungsmittelgeschäfte geht. Sind die Betroffenen in der Vergangenheit  auch noch wegen Betäubungsmitteldelikten aufgefallen bzw. haben in dem Ermittlungsverfahren durchgeführte Durchsuchungen zu Betäubungsmittelbeschlagnahmungen bei den Betroffenen geführt, sieht es noch ungünstiger aus.

Jetzt kommen wir aber zu dem Entscheidenden. Soweit es um den Erwerb und nicht um das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geht – hierzu später-, muss auch nachgewiesen werden, dass es tatsächlich zu einer Betäubungsmittelübergabe gekommen ist. Diese lässt sich jedoch oftmals den Chats nicht entnehmen, es sei denn im Chat heißt es: „ Ich stehe vor der Tür, Ok, ich komme runter“ und 10 Minuten später wird geschrieben: „Danke Dir, das Zeug knallt super“. Hier wird man nicht mehr sagen können, eine Übergabe habe nicht stattgefunden.

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht es etwas anders aus. Hier muss nicht festgestellt werden, dass die Betäubungsmittel tatsächlich zum Erwerber gelangt sind. Ausreichend ist regelmäßig die bloße Erklärung, man wolle Betäubungsmittel mit Gewinn verkaufen. Werden Betäubungsmittel jedoch verschenkt oder zum Selbstkostenpreis abgegeben, so muss auch wie beim Erwerb der Nachweis geführt werden, die Betäubungsmittel sind tatsächlich übergeben worden.

Bitte beachtet, dass in diesem Artikel nicht auf etwaige Beweisverwertungsverbote wegen grob fehlerhafter Beweismittelgewinnung eingegangen wurde.

Habt ihr Fragen ruft einfach an. Wir helfen gerne.

Sind Nutzhanf-/CBD- Blüten legal?

5. Juli 2021

CBD-Blüten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Das Angebot ist groß und vielfältig. Aber ist der Umgang mit ihnen auch erlaubt?

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 24.03.2021 (6 StR 240/20) entschieden, dass auch Nutzhanfprodukte nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel  einzustufen sind. Ob sich die Produkte zum Konsum oder zum Berauschen eignen, spiele dabei keine Rolle. Auch käme die Ausnahmeregelung b zur Position „Cannabis“ der Anlage I zum BtMG nicht zur Anwendung. Der BGH hat zwar ausgeführt, dass sie auch greifen kann, wenn der Endabnehmer keine gewerblichen Zwecke verfolgt, jedoch bestehe die Möglichkeit beim Verzehr von aus Nutzhanf hergestelltem Gebäck einen Rausch zu erzeugen, was wiederum der Anwendung der Ausnahmevorschrift entgegen steht.

Davon ausgehend wäre der Umgang mit derartigen Produkten strafbar. Entscheidend für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass die Erwerber bzw. die gewerblichen Verkäufer wussten bzw. hätten erkennen können, dass der Verzehr von aus Nutzhanf gewonnenem Gebäck einen Rausch erzeugen kann.

Gehen die Betroffen also davon aus, dass ein Rausch mit den erworbenen Erzeugnissen nicht erzielt werden kann, so hätten sie die Rauschmitteleigenschaft nicht erkannt und eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat würden ausscheiden.

Fällt der Vorsatz weg, bedeutet dies aber nicht, dass die Betroffenen straffrei bleiben. In diesen Fällen werden die Gerichte weiter prüfen, ob nicht eine fahrlässige Begehungsweise gem. § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht kommt. Wann diese durch Gerichte angenommen wird, bleibt abzuwarten.

Festzuhalten bleibt daher, dass derjenige, der auf Nummer sicher gehen will, einen Bogen um Nutzhanf bzw. CBD-Blüten machen sollte, bis abschließend gerichtlich geklärt ist, wann von einem legalen Umgang mit diesen Produkten auszugehen ist.